Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Signale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.
(2) Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Türen oder anderen Verschlüsse auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen geschlossen sind. Ausgenommen ist das Selbstfahren und das Umsetzen bei Güterförderung.
(3) Ankündigungssignale müssen gegeben werden, bevor das Fördergestell oder Fördergefäß betreten wird.
(1) Signale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.
(2) Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Türen oder anderen Verschlüsse auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen geschlossen sind. Ausgenommen ist das Selbstfahren und das Umsetzen bei Güterförderung.
(3) Ankündigungssignale müssen gegeben werden, bevor das Fördergestell oder Fördergefäß betreten wird.