§ 43 BVV 2013 Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.

(2) Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.

(2) Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.

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