§ 56 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren kann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.

(2) Bei Teufen über 200 m müssen in seigeren Schächten innerhalb der Unterseilbucht Vorrichtungen zur Vermeidung von Schlingenbildung vorhanden sein, die jedoch keine zusätzliche Beanspruchung oder Behinderung des Seiles hervorrufen dürfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren kann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.

(2) Bei Teufen über 200 m müssen in seigeren Schächten innerhalb der Unterseilbucht Vorrichtungen zur Vermeidung von Schlingenbildung vorhanden sein, die jedoch keine zusätzliche Beanspruchung oder Behinderung des Seiles hervorrufen dürfen.

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