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(1) Die Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig schließt.
(2) Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s muß die Fahrbremse regelbar sein. Wird die Bremse mit Druckluft, Dampf oder hydraulisch betrieben und von Hand aus betätigt, hat die Regelung so zu erfolgen, daß bei gleicher Bremshebelauslage stets der gleiche Bremsdruck wirkt. Die Bremse muß mit einem geeichten Druckmesser ausgerüstet sein, der den jeweiligen Druck im Fahrbremszylinder anzeigt.
(3) Für regelbare Fahrbremsen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.
(1) Die Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig schließt.
(2) Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s muß die Fahrbremse regelbar sein. Wird die Bremse mit Druckluft, Dampf oder hydraulisch betrieben und von Hand aus betätigt, hat die Regelung so zu erfolgen, daß bei gleicher Bremshebelauslage stets der gleiche Bremsdruck wirkt. Die Bremse muß mit einem geeichten Druckmesser ausgerüstet sein, der den jeweiligen Druck im Fahrbremszylinder anzeigt.
(3) Für regelbare Fahrbremsen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.