§ 139 BPVS Prüfungen in größeren Zeitabständen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

a)

Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

b)

Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;

c)

Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen. In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß am meisten leidet, nötigenfalls so weit zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig auch auf der Innenseite zu prüfen;

d)

Fangvorrichtungen;

e)

Aufsetzvorrichtungen;

f)

Führungsschlitten für Förderkübel;

g)

mechanische Signalvorrichtungen einschließlich der Zugseile sowie die Schachthammerseile elektrischer Signalanlagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

a)

Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

b)

Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;

c)

Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen. In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß am meisten leidet, nötigenfalls so weit zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig auch auf der Innenseite zu prüfen;

d)

Fangvorrichtungen;

e)

Aufsetzvorrichtungen;

f)

Führungsschlitten für Förderkübel;

g)

mechanische Signalvorrichtungen einschließlich der Zugseile sowie die Schachthammerseile elektrischer Signalanlagen.

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