§ 49 BPVS Auflegen der Oberseile

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Auflegen der Oberseile

§ 49. (1) Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).

(2) Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten Seilen muß sie nach der letzten Verwendung des Seiles erfolgt sein. Bei ungünstiger Aufbewahrung des Seiles kann die Berghauptmannschaft kürzere Termine fordern.

(3) Weicht die Konstruktion eines Seiles von der in der Seilfahrtbewilligung festgelegten Art ab, so muß sich das Gutachten der Seilprüfstelle auch auf die Eignung der geänderten Konstruktion beziehen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Auflegen der Oberseile

§ 49. (1) Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).

(2) Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten Seilen muß sie nach der letzten Verwendung des Seiles erfolgt sein. Bei ungünstiger Aufbewahrung des Seiles kann die Berghauptmannschaft kürzere Termine fordern.

(3) Weicht die Konstruktion eines Seiles von der in der Seilfahrtbewilligung festgelegten Art ab, so muß sich das Gutachten der Seilprüfstelle auch auf die Eignung der geänderten Konstruktion beziehen.

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