§ 22 BVV 2013 Lagerung der Vorräte

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.

(2) Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erforderlich ist. Die Haltung übermäßiger Lagerbestände ist zu vermeiden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.

(2) Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erforderlich ist. Die Haltung übermäßiger Lagerbestände ist zu vermeiden.

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