Gesetzesaktualisierungen

331 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 211-220 von 331

11 Paragrafen zu IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) aktualisiert


§ 1 AbgKlassV Abgasklassen-Kennzeichnung

(1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn die... mehr lesen...


§ 2 AbgKlassV Identifizierung und Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Abgasklassen

(1) Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen i... mehr lesen...


§ 3 AbgKlassV Aussehen, Abmessung und Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

(1) Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L), die Fahrz... mehr lesen...


§ 4 AbgKlassV Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette am Kraftfahrzeug

(1) Die Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubringen und ... mehr lesen...


§ 5 AbgKlassV Befugte für die Identifizierung, Zuordnung und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

(1) Zur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 s... mehr lesen...


§ 6 AbgKlassV Grundlagen für die Preisfestlegung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette und der Identifizierung, Zuordnung und Anbringung

(1) Für die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette wird ein Richtpreis von 2,50 € festgelegt. Der Preis für die Durchführung der Identifizierung, die Zuordnung und die Lochung sowie die erstmalige Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durch die Befugten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 hat sich a... mehr lesen...


§ 7 AbgKlassV Gleichwertigkeitsklausel

Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten als... mehr lesen...


§ 8 AbgKlassV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.(2) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. mehr lesen...


Anl. 1 AbgKlassV

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlass... mehr lesen...


Anl. 2 AbgKlassV

Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht is... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

13 Paragrafen zu Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) aktualisiert


§ 1 EAVG 2012 Inhalt

Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die ene... mehr lesen...


§ 2 EAVG 2012 Begriffsbestimmungen

In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind,2.„Nutzungsobje... mehr lesen...


§ 3 EAVG 2012 Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl fü... mehr lesen...


§ 4 EAVG 2012 Vorlage- und Aushändigungspflicht

(1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und i... mehr lesen...


§ 5 EAVG 2012 Ausnahmen

Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:1.Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,2.im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfäll... mehr lesen...


§ 6 EAVG 2012 Rechtsfolge der Ausweisvorlage

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABG... mehr lesen...


§ 7 EAVG 2012 Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung

(1) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.(2) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen ... mehr lesen...


§ 8 EAVG 2012 Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigung nach § 7 Abs. 2... mehr lesen...


§ 9 EAVG 2012 Strafbestimmungen

(1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gericht... mehr lesen...


§ 10 EAVG 2012 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Verweisungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Es ist auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.(2) Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl. I ... mehr lesen...


§ 11 EAVG 2012 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...


§ 12 EAVG 2012 Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, umgesetzt. mehr lesen...


Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) Fundstelle

Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012)StF: BGBl. I Nr. 27/2012 (NR: GP XXIV RV 1650 AB 1701 S. 150. BR: AB 8711 S. 807.)[CELEX-Nr.: 32010L0031]Präa... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

54 Paragrafen zu Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) aktualisiert


§ 1 BVV 2013 Gegenstand

(1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält1.allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,2.nähere Bestimmungena)zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,b)zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,c)zur Verwaltung von immateri... mehr lesen...


§ 2 BVV 2013 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.(2) Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die... mehr lesen...


§ 3 BVV 2013 Verfahrensvorschriften

Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung erlassen. mehr lesen...


§ 4 BVV 2013 Aufbewahrungsfristen

Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010. mehr lesen...


§ 5 BVV 2013 Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen. mehr lesen...


§ 6 BVV 2013 Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen

(1) Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.(2) Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichn... mehr lesen...


§ 7 BVV 2013 Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BH... mehr lesen...


§ 8 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:1.die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,2.den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und3.die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) un... mehr lesen...


§ 9 BVV 2013 Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

(1) Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und ... mehr lesen...


§ 10 BVV 2013 Verwaltung der beweglichen Sachen

(1) Für die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.(2) Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind dah... mehr lesen...


§ 11 BVV 2013 Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

(1) Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwisch... mehr lesen...


§ 12 BVV 2013 Begriff und Einteilung der Inventargegenstände

(1) Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.(2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände ... mehr lesen...


§ 13 BVV 2013 Erfassung der Inventargegenstände

(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IV... mehr lesen...


§ 14 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände

(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:1.Gegenstände sind grund... mehr lesen...


§ 15 BVV 2013 Sonderinventar

Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:1.Archive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hau... mehr lesen...


§ 16 BVV 2013 Fremdinventar

(1) Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübe... mehr lesen...


§ 17 BVV 2013 Kennzeichnung der Inventargegenstände

(1) Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich ist und ohne... mehr lesen...


§ 18 BVV 2013 Begriff und Einteilung der Vorräte

(1) Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:1. Baustoffe,2.Rohstoffe,3.Betriebsstoffe,4.Hilfsstoffe,5.fertige Erzeugnisse,6.unfertige Erzeugnisse,7.für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,8.Handelswaren,9.Ersatzteile,10.Lebensmittel oder11.Futtermittel.(2) Die Vorräte sind den Eigentumsve... mehr lesen...


§ 19 BVV 2013 Erfassung der Vorräte

(1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgele... mehr lesen...


§ 20 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der Vorräte

(1) Vorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:1.Vorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.2.Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ ... mehr lesen...


§ 21 BVV 2013 Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs

(1) Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.(2) Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Grund schriftlicher ... mehr lesen...


§ 22 BVV 2013 Lagerung der Vorräte

(1) Die Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.(2) Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erfo... mehr lesen...


§ 23 BVV 2013 Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

(1) Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.(2) Beim Abschluss der I... mehr lesen...


§ 24 BVV 2013 Inventur

(1) Die Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.(2) Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. Dezember und 15. J... mehr lesen...


§ 25 BVV 2013 Ergebnis der Inventur

(1) Das Ergebnis der Inventur ist im IVS und VVS nachzuweisen.(2) Das Ergebnis der Inventur ist der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Kann die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder der Inventar- oder Vorratsverwalter einen festgestellten Mehr- oder M... mehr lesen...


§ 26 BVV 2013 Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte

(1) Inventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sind1. im Wege der Sachgüterübertragung gemäß den Bestimmung... mehr lesen...


§ 27 BVV 2013 Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte

Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck verwertbar, ist da... mehr lesen...


§ 28 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:1.die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und2.den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung. mehr lesen...


§ 29 BVV 2013 Begriff der unbeweglichen Sachen

Unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke sowie Sachen, die nur mit Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, das sind Gebäude sowie alle körperlichen Gegenstände, die mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschine... mehr lesen...


§ 30 BVV 2013 Verwaltung der unbeweglichen Sachen

Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach § 10 zu erfolgen. mehr lesen...


§ 31 BVV 2013 Liegenschaftsverwaltungssystem

(1) Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezug... mehr lesen...


§ 32 BVV 2013 Einteilung der unbeweglichen Sachen

(1) Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die1.aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;2.im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß § 50 BHV 2013 stehen;3.im Miteigen... mehr lesen...


§ 33 BVV 2013 Erfassung der unbeweglichen Sachen

(1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind v... mehr lesen...


§ 34 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

(1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach M... mehr lesen...


§ 35 BVV 2013 Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

(1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen. mehr lesen...


§ 36 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:1.die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und2.den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung. mehr lesen...


§ 37 BVV 2013 Begriff der immateriellen Anlagenwerte

Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. mehr lesen...


§ 38 BVV 2013 Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

(1) Für die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.(2) Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarve... mehr lesen...


§ 39 BVV 2013 Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

(1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 4... mehr lesen...


§ 40 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich

(1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:1.die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,2.die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und3.die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verord... mehr lesen...


§ 41 BVV 2013 Begriff der Bibliotheksstücke

Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:1.Bücher,2.Handschriften,3.Monographien,4.(Fach-)Zeitschriften,5.Bilddokumente,6.audiovisuelle Dokumente,7.Landkarten und dergleichen. mehr lesen...


§ 42 BVV 2013 Aufgaben der Bibliotheksverwaltung

(1) Das Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstücke in Verl... mehr lesen...


§ 43 BVV 2013 Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke

(1) Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.(2) Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlau... mehr lesen...


§ 44 BVV 2013 Erfassung der Bibliotheksstücke

(1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen. mehr lesen...


§ 45 BVV 2013 Bibliotheks- und Entlehnordnung

(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...


§ 46 BVV 2013 Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken

(1) Für die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.(2) Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der... mehr lesen...


§ 47 BVV 2013 Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke

(1) Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.(2) Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen. mehr lesen...


§ 48 BVV 2013 Ausscheiden von Bibliotheksstücken

(1) Für das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.(2) Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haushaltsführenden St... mehr lesen...


§ 49 BVV 2013 Haftung

(1) Die Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.(2) Die entlehnten Bibliotheksstücke sind von den Ent... mehr lesen...


§ 50 BVV 2013 Inventur

Für die Inventur gelten die Bestimmungen des § 24 für Inventargegenstände sinngemäß. mehr lesen...


§ 51 BVV 2013 Kulturgüter

(1) Kulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur er... mehr lesen...


§ 52 BVV 2013 Abschreibung

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß § 49 Abs. 5 BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. mehr lesen...


§ 53 BVV 2013 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten die Verfahrensvorschriften für die Verrechnung des Bundes 1. Teil 4. Band „Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes – RSB“ außer Kraft. mehr lesen...


Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)StF: BGBl. II Nr. 51/2012 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 70 Abs. 5 und  77 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Forderungs- und Schadenersatzverordnung (FSVO) aktualisiert


§ 1 FSVO Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise1.bei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,2.bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (§ 73 Abs. 4 BHG 2013) und... mehr lesen...


§ 2 FSVO Geltendmachung

(1) Forderungen des Bundes sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage von dem nach der jeweiligen Geschäfts- und Personaleinteilung zuständigen Organ des Bundes zum frühest möglichen Zeitpunkt fällig zu stellen. Erforderlichenfalls sind die zur Bewirkung der Fälligkeit notwendigen Schritte ... mehr lesen...


§ 3 FSVO Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen

(1) Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.(2) Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Z 1 oder 2 BHG 2... mehr lesen...


§ 4 FSVO Aussetzung der Einziehung

(1) Eine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 3 BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder einer Abwes... mehr lesen...


§ 5 FSVO Einstellung der Einziehung

(1) Eine Einstellung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn1.tatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit der Forderung wie unbekannter Aufenthalt der oder des Verpflichteten oder der Schädigerin oder des Schädigers,2.Schwierigkeiten beim Nachw... mehr lesen...


§ 6 FSVO Verzicht

(1) Das Verfahren über die Verfügung eines Verzichts (§ 74 BHG 2013) wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die für die Fo... mehr lesen...


§ 7 FSVO Verrechnung

(1) Forderungen sind gemäß § 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2 und 67 Abs. 1 BHV 2013 zum Nominalwert im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen. Ist eine Forderung der Höhe nach noch nicht hinreichend feststellbar, so ist der Anspruch vorläufig bloß als Obligo in der Debitorenb... mehr lesen...


§ 8 FSVO Entscheidungsbefugnis

(1) Verfügungen gemäß §§ 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der Betragsgrenzen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 73 Abs. 6 oder § 74 Abs. 4 BHG 2013 liegt, sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbst zu treffen. Die Bundesministerin für Finanze... mehr lesen...


§ 9 FSVO Schäden

(1) Ein Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.(2) Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes befinden. mehr lesen...


§ 10 FSVO Vorgangsweise bei Schadensfällen

(1) Jedes Organ ist verpflichtet, die ihm zur Kenntnis gelangten, seinen Wirkungsbereich betreffenden Schadensfälle unverzüglich dem nach der Geschäfts- und Personaleinteilung mit der Bearbeitung von Schadensfällen betrauten Organ zu melden. Dieses hat umgehend alle Vorkehrungen zur vollständigen... mehr lesen...


§ 11 FSVO Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Im Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatzanspruches ... mehr lesen...


§ 12 FSVO Verrechnung von Schadensfällen

(1) Die eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der Verrechnung gemäß § 92 BHG 2013 zu erfassen. Allfällige Ersatzansprüche sind gemäß § 7 zu erfassen und nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes einbringlich zu machen. I... mehr lesen...


§ 13 FSVO Lohnfortzahlungsregress

(1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass für die Dauer der Dienstunfähigkeit der Entgeltleistung des Bundes keine Dienstleistung der oder des Bediensteten gegenüber steht, ist der dadurch dem Bund entstehende S... mehr lesen...


§ 14 FSVO Pensionsregress

(1) In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder verunglückt, sodass Pensionszahlungen wegen Dienstunfähigkeit oder Renten an die Hinterbliebenen zu leisten sind, ist der Schaden, der dadurch der oder dem zur Pensions- od... mehr lesen...


§ 15 FSVO Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.(2) Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, ... mehr lesen...


Forderungs- und Schadenersatzverordnung (FSVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Behandlung von Forderungen und Schadenersatzansprüchen des Bundes (Forderungs- und Schadenersatzverordnung)StF: BGBl. II Nr. 44/2013 Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund von § 70 Abs. 5, § 73 und § 74 des Bundesgesetzes über die Führ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Informationspflichtenverordnung Versicherungsunternehmen (InfoV-VU) aktualisiert


§ 1 InfoV-VU (weggefallen)

§ 1 InfoV-VU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 InfoV-VU (weggefallen)

§ 2 InfoV-VU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 InfoV-VU (weggefallen)

§ 3 InfoV-VU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 InfoV-VU (weggefallen)

§ 4 InfoV-VU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 InfoV-VU (weggefallen)

§ 5 InfoV-VU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Informationspflichtenverordnung Versicherungsunternehmen (InfoV-VU) Fundstelle

Informationspflichtenverordnung Versicherungsunternehmen (InfoV-VU) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte (IGG) aktualisiert


§ 1 IGG Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten. mehr lesen...


§ 2 IGG Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1.„Gasöle“ sind jegliche aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Binnenschiffe, sowie zur Verwendung für Sportboote bestimmt sind, unter die KN-Codes 2710 19 41 falle... mehr lesen...


§ 3 IGG Maximaler Schwefelgehalt

Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden. mehr lesen...


§ 4 IGG Probenahme

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von ihm herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Gasöle auf die Einhaltung der Spezifikation gemäß § 3 zu kontrollieren, Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und zu diesem Zweck B... mehr lesen...


§ 5 IGG Verordnungsermächtigung

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen. mehr lesen...


§ 6 IGG Strafbestimmung

(1) Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, ... mehr lesen...


§ 7 IGG Vollzugsbestimmung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Er kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihr... mehr lesen...


§ 8 IGG Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie ... mehr lesen...


§ 9 IGG Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte (IGG) Fundstelle

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und GeräteStF: BGBl. I Nr. 36/2013 (NR: GP XXIV RV 1993 AB 2130 S. 188. BR: AB 8895 S. 817.)[CELEX-Nr.: 32009L0030] Präambel/Promulgationsklausel Der Na... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

17 Paragrafen zu IVS-Gesetz (IVS-G) aktualisiert


§ 1 IVS-G Zweck und Geltungsbereich

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.(2) Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligen... mehr lesen...


§ 2 IVS-G Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff1.„intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schn... mehr lesen...


§ 3 IVS-G Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme

(1) Maßnahmen betreffend die Einführung intelligenter Verkehrssysteme müssen1.effektiv sein, d. h. einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z. B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, Minderung der Emission... mehr lesen...


§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:1.Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;2.Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;3.IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;4.Verbindung zwischen Fahrzeu... mehr lesen...


§ 5 IVS-G Spezifikationen und Maßnahmen

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung1.Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;2.in d... mehr lesen...


§ 6 IVS-G Graphenintegrationsplattform

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) durch Verordnung1.verbindliche Anforderungen an die Graphenintegrationsplattform festlegen, insbesondere Lastenhefte für Erarbeitung, Bestandteile u... mehr lesen...


§ 7 IVS-G Pflichten der IVS-Diensteanbieter

IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß § 5 Z 1 für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß § 5 Z 2 eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 6 Z 2 erlassene Verordnungen einzuhalten. mehr lesen...


§ 8 IVS-G Datenschutz

(1) IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,1.dass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;2.dass jeder Datenmissbrauch vermieden wi... mehr lesen...


§ 9 IVS-G Haftung

IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. mehr lesen...


§ 10 IVS-G Strafbestimmung

Wer gegen § 7 verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. mehr lesen...


§ 11 IVS-G Monitoring

(1) Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:1.Beobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,2.Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,3.Erfüllung d... mehr lesen...


§ 12 IVS-G Verkehrstelematikbericht

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.(2) Der Bericht hat zu enthalten:1.Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und F... mehr lesen...


§ 13 IVS-G IVS-Beirat

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund und Ländern, der... mehr lesen...


§ 14 IVS-G Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 15 IVS-G Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März 2013 in Kraft. mehr lesen...


§ 16 IVS-G Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...


IVS-Gesetz (IVS-G) Fundstelle

Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)StF: BGBl. I Nr. 38/2013 (NR: GP XXIV RV 1799 AB 2122 S. 188. BR: AB 8900 S. 817.)[CELEX-Nr.: 32010L0040] Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

2 Paragrafen zu Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot (AWFVO) aktualisiert


Art. 1 AWFVO

Im Rahmen des Kombinierten Verkehrs im Sinne des § 2 Z 40 KFG 1967 dürfen Fahrten innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km Luftlinie gemäß § 42 Abs. 2a StVO 1960 von und zu folgenden Bahnhöfen und Häfen durchgeführt werden: 1.Brennersee2.Graz-Ostbahnhof3.Salzburg-Hauptbahnhof4.Villach... mehr lesen...


Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot (AWFVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und FeiertagsfahrverbotStF: BGBl. Nr. 855/1994 Änderung BGBl. II Nr. 114/2005BGBl. II Nr. 84/2006BGBl. II Nr. 119/2007Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 42 Abs. 2b Straßenve... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Arzneimittel aus menschlichem Blut (ABlVO) aktualisiert


§ 1 ABlVO

Arzneispezialitäten, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht werden, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin fü... mehr lesen...


§ 2 ABlVO

(1) Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrau... mehr lesen...


§ 3 ABlVO

Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebrac... mehr lesen...


§ 4 ABlVO

(1) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weit... mehr lesen...


§ 5 ABlVO

Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, die aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden und ausschließlich für den Wiederexport bestimmt sind, dürfen von einem inländischen Hersteller nur weiterverarbeitet wer... mehr lesen...


§ 6 ABlVO

Das Plasma-Master-File (PMF) muss sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass es dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über dessen Aufforderung unverzüglich vorgelegt we... mehr lesen...


§ 7 ABlVO

Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden. mehr lesen...


§ 9 ABlVO

(1) Das auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:1.Name des Blutbestandteils2.gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils3.einheitliche numerische oder alphanumerische Id... mehr lesen...


§ 10 ABlVO

Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteil... mehr lesen...


§ 11 ABlVO

Mit In-Kraft-Treten der Regelungen über die Errichtung eines Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ die Bezeichnung „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“. mehr lesen...


§ 12 ABlVO

(1) Für die in § 9 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.(2) Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dü... mehr lesen...


§ 13 ABlVO

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. Nr. 488/1989, außer Kraft. mehr lesen...


Anl. 1 ABlVO

QUALITÄTS- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN BLUT UND BLUTBESTANDTEILE1.BLUTBESTANDTEILE 1. ErythrozytenzubereitungenDie unter 1.1 bis 1.8 aufgeführten Blutbestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.1.1Erythrozyten1.2Erythrozyten, b... mehr lesen...


Arzneimittel aus menschlichem Blut (ABlVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem BlutStF: BGBl. II Nr. 187/2005 [CELEX-Nr.: 32002L0098, 32004L0033] Änderung BGBl. II Nr. 156/2007 [CELEX-Nr.: 32005L0061, 32005L0062]BGBl. II Nr. 311/2011 [CELEX-Nr.: 32011L0038]BGBl. II Nr.... mehr lesen...


Anl. 2 ABlVO

BEDINGUNGEN FÜR LAGERUNG, TRANSPORT UND VERTEILUNG VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN1. LAGERUNG1.1. Flüssiglagerung BestandteilLagertemperaturHöchstdauer der LagerungErythrozytenzubereitungen und Vollblut (sofern für Transfusionen als Vollblut verwendet)+2 bis +6°C28-49 Tage je nach den für Entnahme... mehr lesen...


§ 8 ABlVO (weggefallen)

§ 8 ABlVO (weggefallen) seit 04.07.2007 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

35 Paragrafen zu Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 (ASV 2008) aktualisiert


§ 1 ASV 2008 (weggefallen)

§ 1 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ASV 2008 (weggefallen)

§ 2 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ASV 2008 (weggefallen)

§ 3 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ASV 2008 (weggefallen)

§ 4 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ASV 2008 (weggefallen)

§ 5 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ASV 2008 (weggefallen)

§ 6 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ASV 2008 (weggefallen)

§ 7 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ASV 2008 (weggefallen)

§ 8 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ASV 2008 (weggefallen)

§ 9 ASV 2008 (weggefallen) seit 29.09.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ASV 2008 (weggefallen)

§ 10 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ASV 2008 (weggefallen)

§ 11 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ASV 2008 (weggefallen)

§ 12 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 ASV 2008 (weggefallen)

§ 13 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 ASV 2008 (weggefallen)

§ 14 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 ASV 2008 (weggefallen)

§ 15 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 (ASV 2008) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008)StF: BGBl. II Nr. 274/2008 (CELEX-Nr.: 31995L0016, 32006L0042)Änderung BGBl. II Nr. 494/2008BGBl. II Nr. 295/2009B... mehr lesen...


Anl. 1 ASV 2008 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

VORBEMERKUNGEN1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen... mehr lesen...


Anl. 19 ASV 2008 ANHANG XIX

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)Entgegennahme:Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)Entscheidung:Erste Instanz:Bezirksverwaltungsbe... mehr lesen...


Anl. 18 ASV 2008 Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Vorgangsweise, wenn Aufzüge in Aufzugsschächten mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs installiert werde

1. Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008Gemäß den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, ist zum weitestgehenden Ausschluss von Gefährdungen von Personen außerhalb des Fahrkorbs in Anhang I, Grundlegen... mehr lesen...


Anl. 17 ASV 2008

Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge(Stand: 1. Juli 2014)VorbemerkungBei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw.... mehr lesen...


Anl. 16 ASV 2008

(Stand: 11. Dezember 2015)VorbemerkungDie Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsp... mehr lesen...


Anl. 15 ASV 2008 ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge(Stand: 17.12.2013)Vorbemerkung:Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung de... mehr lesen...


Anl. 14 ASV 2008

(Modul D)1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderu... mehr lesen...


Anl. 13 ASV 2008

(Modul H)1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.Der Montagebetri... mehr lesen...


Anl. 12 ASV 2008

(Modul E)1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die eingebauten Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden ... mehr lesen...


Anl. 11 ASV 2008

(Modul C)1. Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleic... mehr lesen...


Anl. 10 ASV 2008

(Modul G)1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllt. Der Monta... mehr lesen...


Anl. 9 ASV 2008

(Modul H)1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlin... mehr lesen...


Anl. 8 ASV 2008 Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie... mehr lesen...


Anl. 7 ASV 2008 Mindestkriterien für die Benannten Stellen

1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge ... mehr lesen...


Anl. 6 ASV 2008 Endabnahme für Aufzüge

1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE... mehr lesen...


Anl. 5 ASV 2008 (Modul B)

A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein für ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die e... mehr lesen...


Anl. 4 ASV 2008 Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge

1.Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren;2.Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2 (Anhang I Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern;3.Geschwindigkeitsbegrenzer;4. a)energiespeichernde Puffer–entweder mit ni... mehr lesen...


Anl. 3 ASV 2008 ANHANG III

CE-KonformitätskennzeichnungDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.Die verschiedenen Bestandteil... mehr lesen...


Anl. 2 ASV 2008 EG-Konformitätserklärungen

A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für AufzügeDie EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:–Name und Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile (Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Ansc... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 211-220 von 331