§ 36 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und

2.

den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:

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2.

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