§ 4 FSV Zugelassene Behandlungen und Stoffe

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Bei Fruchtsaft müssen Fruchtaroma, Fruchtfleisch Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Zellen, die dem Saft wieder hinzugefügt werden, diejenigen sein, die beiStoffe zulässig: Zur Herstellung der Verarbeitung von ihm abgetrennt wordenim Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind; bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat können Fruchtaroma unbeschadet des Paragraph 3, Fruchtfleischfolgende Behandlungen und Zellen auch von Fruchtsaft derselben Art stammen. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden.Stoffe zulässig:

  1. 1.Ziffer einsmechanische Extraktionsverfahren;
  2. 2.Ziffer 2die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 8 lit. a und b entsprechen;die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Paragraph eins, Ziffer 8, Litera a, und b entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
  4. 4.Ziffer 4Enzymzubereitungen: Pektinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012, entsprechen;
  5. 5.Ziffer 5Speisegelatine;
  6. 6.Ziffer 6Tannine;
  7. 7.Ziffer 7Betonite als adsorbierende Tonerde;
  8. 8.Ziffer 8Kieselsol;
  9. 9.Ziffer 9Kohle;
  10. 10.Ziffer 10chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, im Einklang stehen;
  11. 11.Ziffer 11chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern,
  12. 12.Ziffer 12Stickstoff.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013
§ 4.Paragraph 4,

Bei Fruchtsaft müssen Fruchtaroma, Fruchtfleisch Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Zellen, die dem Saft wieder hinzugefügt werden, diejenigen sein, die beiStoffe zulässig: Zur Herstellung der Verarbeitung von ihm abgetrennt wordenim Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind; bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat können Fruchtaroma unbeschadet des Paragraph 3, Fruchtfleischfolgende Behandlungen und Zellen auch von Fruchtsaft derselben Art stammen. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden.Stoffe zulässig:

  1. 1.Ziffer einsmechanische Extraktionsverfahren;
  2. 2.Ziffer 2die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 8 lit. a und b entsprechen;die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Paragraph eins, Ziffer 8, Litera a, und b entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
  4. 4.Ziffer 4Enzymzubereitungen: Pektinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012, entsprechen;
  5. 5.Ziffer 5Speisegelatine;
  6. 6.Ziffer 6Tannine;
  7. 7.Ziffer 7Betonite als adsorbierende Tonerde;
  8. 8.Ziffer 8Kieselsol;
  9. 9.Ziffer 9Kohle;
  10. 10.Ziffer 10chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, im Einklang stehen;
  11. 11.Ziffer 11chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern,
  12. 12.Ziffer 12Stickstoff.

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