§ 127 BPVS Seile

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten