§ 108 BPVS Seilfahrtbuch

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 108, (1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (Paragraph 126,) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.

  1. (1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (Paragraph 126,) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen:
    1. a)Litera adie Namen der Betriebsaufseher (§ 105) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;die Namen der Betriebsaufseher (Paragraph 105,) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;
    2. b)Litera bder Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen:
    1. a)Litera ader Bescheid der Berghauptmannschaft über die Bewilligung der Seilfahrt;
    2. b)Litera ballfällige andere die Seilfahrt betreffende Bescheide;
    3. c)Litera calle in dieser Verordnung geforderten Werksbescheinigungen für Teile der Anlage, die jeweils in Benützung stehen;
    4. d)Litera dje eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften und der Dienstanweisungen;
    5. e)Litera eAufzeichnungen über die Verwendungszeit jener Teile der Anlage, deren Benützung zeitlich begrenzt ist;
    6. f)Litera fAufzeichnungen von Signalregistriergeräten und Geschwindigkeitsdiagramme der drei letzten Monate.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002
Paragraph 108, (1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (Paragraph 126,) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.

  1. (1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (Paragraph 126,) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen:
    1. a)Litera adie Namen der Betriebsaufseher (§ 105) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;die Namen der Betriebsaufseher (Paragraph 105,) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;
    2. b)Litera bder Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen:
    1. a)Litera ader Bescheid der Berghauptmannschaft über die Bewilligung der Seilfahrt;
    2. b)Litera ballfällige andere die Seilfahrt betreffende Bescheide;
    3. c)Litera calle in dieser Verordnung geforderten Werksbescheinigungen für Teile der Anlage, die jeweils in Benützung stehen;
    4. d)Litera dje eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften und der Dienstanweisungen;
    5. e)Litera eAufzeichnungen über die Verwendungszeit jener Teile der Anlage, deren Benützung zeitlich begrenzt ist;
    6. f)Litera fAufzeichnungen von Signalregistriergeräten und Geschwindigkeitsdiagramme der drei letzten Monate.

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