§ 18 BPVS Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume

§ 18. (1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend bewettert werden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume

§ 18. (1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend bewettert werden.

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