§ 58 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 58. (1) Die Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung als Unterseil angeschlossen sein.

(2) Unterseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die nach § 55 Abs. 3 geforderte Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 58. (1) Die Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung als Unterseil angeschlossen sein.

(2) Unterseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die nach § 55 Abs. 3 geforderte Tragfähigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.

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