§ 8 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:

  1. 1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
  2. 2.Ziffer 2den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
  3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:

  1. 1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
  2. 2.Ziffer 2den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
  3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).

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