§ 1 EgV (weggefallen)

Ehrengeschenke-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2018 bis 31.12.9999
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind§ 1 EgV seit 19.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 19.12.2018

In Kraft vom 01.06.2012 bis 19.12.2018
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der jeweils vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind§ 1 EgV seit 19.12.2018 weggefallen.

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