§ 119 BPVS Meldungen an die Berghauptmannschaft

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Meldungen an die Berghauptmannschaft

§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:

a)

wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;

b)

Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Meldungen an die Berghauptmannschaft

§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:

a)

wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;

b)

Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.

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