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Meldungen an die Berghauptmannschaft
§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
a) | wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind; | |||||||||
b) | Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung. |
Meldungen an die Berghauptmannschaft
§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
a) | wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind; | |||||||||
b) | Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung. |