§ 102 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.

(2) Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.

(3) Außer im Falle des Abs. 2 ist bei Seilfahrt während des Treibens die Abgabe von Signalen von einem Anschlag aus verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.

(2) Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.

(3) Außer im Falle des Abs. 2 ist bei Seilfahrt während des Treibens die Abgabe von Signalen von einem Anschlag aus verboten.

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