Gesetzesaktualisierungen

330 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 181-190 von 330

68 Paragrafen zu Geflügelhygieneverordnung 2007 (GHV 2007) aktualisiert


§ 1 GHV 2007 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:1.Geflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),2.Brütereien,3.Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,4.Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,5.Aufzuchtbetriebe für Junghennen,6.Legehennenbetriebe und7.Geflügelmastbetriebe.(2) Diese Vero... mehr lesen...


§ 2 GHV 2007 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:1.amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;2.amtlicher Tierarzt: ein Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung ... mehr lesen...


§ 3 GHV 2007 Beauftragung von Betreuungstierärzten

(1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (Betreuungstierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für se... mehr lesen...


§ 4 GHV 2007 Probenahme und Probenuntersuchung

(1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen oder Salmonellenproben handelt, sind die Proben in einem zugelassenen L... mehr lesen...


§ 5 GHV 2007 Kontrolluntersuchungen und Aufzeichnungen

(1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.(2) Der Betriebsinhaber und der Betreuungstierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Er... mehr lesen...


§ 6 GHV 2007 Untersuchungskosten

(1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ausgenommen davon si... mehr lesen...


§ 7 GHV 2007 Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

(1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den mikrobiologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu... mehr lesen...


§ 8 GHV 2007 Besondere Hygienebestimmungen für Betriebe

(1) Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem Betreuungstierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(2) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellende... mehr lesen...


§ 9 GHV 2007 Reinigung und Desinfektion

(1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:1.die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und d... mehr lesen...


§ 10 GHV 2007 Schutzimpfungen gegen Salmonellen

(1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der na... mehr lesen...


§ 11 GHV 2007 Einsatz antimikrobieller Mittel

(1) Antimikrobielle Tierarzneimittel dürfen ab In-Kraft-Treten der jeweiligen österreichischen Bekämpfungsprogramme gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003/EG vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 v... mehr lesen...


§ 12 GHV 2007 Hygiene beim Transport

(1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz oder stark saugfä... mehr lesen...


§ 13 GHV 2007 Meldepflichten bei Krankheitsverdacht

(1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit oder das Vorhandensein von Zoonosenerregern unverzüglich dem Betreuungstierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der Betreuun... mehr lesen...


§ 14 GHV 2007 Amtliche Kontrollen

(1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:1.die genaue Einhaltung des in di... mehr lesen...


§ 15 GHV 2007 Einstallung

(1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht na... mehr lesen...


§ 16 GHV 2007 Aufzeichnungspflichten

(1) Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Anzahl der eingestallten Tiere,2.Herkunft der Tiere,3.Einstallungsdatum,4.Herkunft der verwendeten Futtermittel,5.Leistungsdaten (wie zum Be... mehr lesen...


§ 17 GHV 2007 Bruteier

(1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackunge... mehr lesen...


§ 18 GHV 2007 Zeugnisse für Bruteier

Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Besti... mehr lesen...


§ 19 GHV 2007 Vornahme der Untersuchungen bei Hühnern und Puten

(1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infa... mehr lesen...


§ 20 GHV 2007 Sonderbestimmungen für Puten

Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls. mehr lesen...


§ 21 GHV 2007 Vornahme der Untersuchungen bei anderem Geflügel

(1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn ... mehr lesen...


§ 22 GHV 2007 Einsendung von Proben

(1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; d... mehr lesen...


§ 23 GHV 2007 Verständigung vom Untersuchungsergebnis

(1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den Betreuungstierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.(2) Ergeben die Untersuchungen einen positive... mehr lesen...


§ 24 GHV 2007 Umgang mit Bruteiern bei positivem Befund

(1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonell... mehr lesen...


§ 25 GHV 2007 Umgang mit Herden bei positivem Befund

(1) Bei Herden, bei denen die Stichproben nach den §§ 19 bis 21 in der Brüterei einen positiven Befund hinsichtlich des Vorliegens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ergeben haben, ist wi... mehr lesen...


§ 26 GHV 2007 Weitere Ermittlungen

Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt1.Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,2.zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und V... mehr lesen...


§ 27 GHV 2007 Vorgangsweise im Betrieb bei Bestätigung eines Salmonellenverdachts

(1) Wird bei einer Überprüfung nach § 25 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder Salmonella arizonae in einem Betriebsgebäude oder der zugehörigen Auslauffläche bestätigt, so g... mehr lesen...


§ 28 GHV 2007 Behördliche Tötungsanordnungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung1.aller diesem Hauptstück unterliegenden Tiere aus den betroffenen Herden anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, S... mehr lesen...


§ 29 GHV 2007 Betriebsausstattung

(1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abw... mehr lesen...


§ 30 GHV 2007 Bezug von Bruteiern

(1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stamm... mehr lesen...


§ 31 GHV 2007 Aufzeichnungen

(1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:1.Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,2.Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,3.Schlupfergebnisse in Brütereien,4.festg... mehr lesen...


§ 32 GHV 2007 Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien

(1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten... mehr lesen...


§ 33 GHV 2007 Überwachung des Hygienezustandes

(1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den Betreuungstierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brü... mehr lesen...


§ 34 GHV 2007 Vorgehen bei Verdacht oder Feststellung von Salmonellen

(1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow, Salmonella hadar oder bei Puten Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß ... mehr lesen...


§ 35 GHV 2007 Einstallung

Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde. mehr lesen...


§ 36 GHV 2007 Aufzeichnungen

(1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Anzahl der eingestallten Tiere,2.Herkunftsbetrieb der Tiere,3.Einstallungsdatum,4.Herkunft der verwendeten Futtermittel,5.Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwert... mehr lesen...


§ 37 GHV 2007 Untersuchung vor Abgabe zur Schlachtung

(1) Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind v... mehr lesen...


§ 38 GHV 2007 Schlachtung

(1) Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.(2) Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn1.für jede Se... mehr lesen...


§ 39 GHV 2007 Einstallung

(1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn1.zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar ... mehr lesen...


§ 40 GHV 2007 Aufzeichnungspflichten

(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Anzahl der eingestallten Tiere,2.Herkunft der Tiere,3.Einstallungsdatum,4.Herkunft der verwendeten Futtermittel,5.Leistungsdaten,6.Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß ü... mehr lesen...


§ 41 GHV 2007 Betriebseigene und amtliche Proben

(1) Alle Legehennenbetriebe, die dieser Verordnung unterliegen und außerdem gemäß den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr. 365/2009, registrierte Erzeugerbetriebe sind, müssen jede Herde auf Salmonellen in einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.(2) Die Beprobungen aller Legehennenherden ... mehr lesen...


§ 42 GHV 2007 Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund

(1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtlich... mehr lesen...


§ 43 GHV 2007 Aufzeichnung der Probenergebnisse

Die Ergebnisse von Beprobungen nach dieser Verordnung sind vom zugelassenen Labor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. mehr lesen...


§ 44 GHV 2007 (weggefallen)

§ 44 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 GHV 2007 (weggefallen)

§ 45 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 GHV 2007 (weggefallen)

§ 46 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 GHV 2007 (weggefallen)

§ 47 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 GHV 2007 (weggefallen)

§ 48 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 GHV 2007 (weggefallen)

§ 49 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 GHV 2007 (weggefallen)

§ 50 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 GHV 2007 (weggefallen)

§ 51 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 GHV 2007 (weggefallen)

§ 52 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 GHV 2007 (weggefallen)

§ 53 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 GHV 2007 (weggefallen)

§ 54 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 GHV 2007 (weggefallen)

§ 55 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 GHV 2007 (weggefallen)

§ 56 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 GHV 2007 (weggefallen)

§ 57 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 GHV 2007 (weggefallen)

§ 58 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 59 GHV 2007 (weggefallen)

§ 59 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 60 GHV 2007 (weggefallen)

§ 60 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 61 GHV 2007 (weggefallen)

§ 61 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 62 GHV 2007 (weggefallen)

§ 62 GHV 2007 (weggefallen) seit 25.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 63 GHV 2007 Personenbezogene Bezeichnungen

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. mehr lesen...


§ 64 GHV 2007 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.(2) Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tritt mit Ablauf des 30. April 2007 außer Kraft.(3) § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 9, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 1, § 6 A... mehr lesen...


§ 65 GHV 2007 Übergangsbestimmungen

Zugelassene Laboratorien gemäß § 2 Z 18 der Geflügelhygieneverordnung 2000 sind bis zum 1. März 2008 einem zugelassenen Labor gemäß dieser Verordnung gleichzuhalten, auch wenn sie nicht akkreditiert sind. mehr lesen...


Anl. 1 GHV 2007

 Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben: alle zugelassenen Laboratorien der AGESLandesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Klagenfurt   Vom Bundesminister für Gesundheit zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp... mehr lesen...


Anl. 2 GHV 2007

Probenahme und Probenuntersuchung1. Untersuchungsbestimmungen für FuttermittelGemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen:Salmonella s... mehr lesen...


Geflügelhygieneverordnung 2007 (GHV 2007) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007)StF: BGBl. II Nr. 100/2007 Änderung BGBl. II Nr. 355/2008BGBl. II Nr. 219/2013Präambel/Promulgationsklausel Auf Gru... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Fahrverbotskalender 2012 (FVK 2012) aktualisiert


§ 1 FVK 2012 (weggefallen)

§ 1 FVK 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FVK 2012 (weggefallen)

§ 2 FVK 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FVK 2012 (weggefallen)

§ 3 FVK 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Fahrverbotskalender 2012 (FVK 2012) Fundstelle

Fahrverbotskalender 2012 (FVK 2012) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) aktualisiert


§ 1 IKEV (weggefallen)

§ 1 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 IKEV (weggefallen)

§ 2 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 IKEV (weggefallen)

§ 3 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 IKEV (weggefallen)

§ 4 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 IKEV (weggefallen)

§ 5 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 IKEV (weggefallen)

§ 6 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 IKEV (weggefallen)

§ 7 IKEV seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) Fundstelle (weggefallen)

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) Fundstelle seit 08.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

27 Paragrafen zu Datensicherheitsverordnung (TKG-DSVO) aktualisiert


§ 1 TKG-DSVO Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen1.des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003),2.zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung de... mehr lesen...


§ 2 TKG-DSVO Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als1.„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;2.... mehr lesen...


§ 3 TKG-DSVO Ausnahmen

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden1.in den Fällen des § 98 TKG 2003,2.bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,3.bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl... mehr lesen...


§ 4 TKG-DSVO Datensicherheitsmaßstab

(1) Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.(2) Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des § 102 Abs. 1 TKG 2003 über Abs. 1 hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten bes... mehr lesen...


§ 5 TKG-DSVO Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit von Vorratsdaten

(1) Vorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.(2) Eine physikalisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter h... mehr lesen...


§ 6 TKG-DSVO Unterscheidung von Betriebsdaten und Vorratsdaten

(1) Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.(2) Wenn eine Auskunft Vorratsdaten enthält, hat der Anbieter di... mehr lesen...


§ 7 TKG-DSVO Revisionssichere Protokollierung und Vier-Augen-Prinzip bei Zugriffen auf Vorratsdaten

(1) Der Anbieter hat seine Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich sind. Jeder Zugriff auf Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit einer bes... mehr lesen...


§ 8 TKG-DSVO Allgemeines

(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.(2) Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Tr... mehr lesen...


§ 9 TKG-DSVO Durchlaufstelle – Grundstruktur

(1) Die Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015. Alle Beteiligten sind dabei über einen versch... mehr lesen...


§ 10 TKG-DSVO Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung

(1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch... mehr lesen...


§ 11 TKG-DSVO Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt sicher, dass1.die tatsächliche Umsetzung der Durchlaufstelle durch die Bundesrechenzentrum GmbH den Spezifikationen zur Durchlaufstelle entspricht,2.jene Dienste, die von der Durchlaufstelle für die Ausführung in der Client-Softwar... mehr lesen...


§ 12 TKG-DSVO Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick

(1) Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.(2) Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren e... mehr lesen...


§ 13 TKG-DSVO Authentifizierung – Einbindung über den Portalverbund und Unique-ID

(1) Die Durchlaufstelle vergibt zu jeder Anfrage eine einmalige, eindeutig zuordenbare Transaktionsnummer zur Prüfung der Authentizität der Anfrage und zur Nachverfolgung jeder Anfrage sowie deren Beantwortung (Unique-ID). Aus der Transaktionsnummer muss sowohl auf die zugrunde liegende konkrete ... mehr lesen...


§ 14 TKG-DSVO Zugangsberechtigte Behörden

(1) Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunfts... mehr lesen...


§ 15 TKG-DSVO Anbindung der Anbieter

(1) Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß § 13 Abs. 3 erfolgt durch ... mehr lesen...


§ 16 TKG-DSVO Sicherheitsniveau der Anbindung

(1) Die Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung zu entsprechen.(2) Die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsstufe 3, Version 1.3 vom 24. Juli 2003, abrufbar unter „http://www.d... mehr lesen...


§ 17 TKG-DSVO Postfächer und Zustellung

(1) Ein Auskunftsbegehren eines berechtigten Benutzers auf Behördenseite wird in das Postfach des über die Durchlaufstelle ausgewählten Anbieters zugestellt. Die Durchlaufstelle ermöglicht die Auswahl mehrerer Anbieter. Die Spezifikation zur Durchlaufstelle hat ein System der Notifikation über de... mehr lesen...


§ 18 TKG-DSVO Verschlüsselung/Signatur der Antwort

(1) Die vertrauenswürdige Stelle zur Hinterlegung der Zertifikate ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das diese Funktion über die Durchlaufstelle technisch wahrnimmt. Jeder Teilnehmer kann in der Durchlaufstelle nur zu seiner Institution zugehörige eindeutige Schlüs... mehr lesen...


§ 19 TKG-DSVO Eingabefelder

(1) Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a Fi... mehr lesen...


§ 20 TKG-DSVO Zusatzinformationen

Die Durchlaufstelle hat die Übertragung von Zusatzinformationen zu unterstützen. Zusatzinformationen können allenfalls über ein Web-Interface zu der entsprechenden Abfrage eingegeben werden. Diese Zusatzinformationen könnten auch Gründe für eine Leer-Meldung beschreiben. Ob und in welchem Ausmaß ... mehr lesen...


§ 21 TKG-DSVO Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln. mehr lesen...


§ 22 TKG-DSVO Protokollierung über die Durchlaufstelle

(1) Die Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.(2) Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter ... mehr lesen...


§ 23 TKG-DSVO Statistik aus den Protokolldaten

(1) Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änd... mehr lesen...


§ 24 TKG-DSVO Kostentragung der Durchlaufstelle

Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003. mehr lesen...


§ 25 TKG-DSVO Schnittstellendefinition EP020

Die Schnittstellendefinition ergibt sich aus der Anlage. mehr lesen...


Datensicherheitsverordnung (TKG-DSVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Datensicherheit (Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO)StF: BGBl. II Nr. 402/2011 Änderung BGBl. II Nr. 228/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 94 Abs. 4 und 102c des Bundesgesetzes, m... mehr lesen...


Anl. 1 TKG-DSVO

Technische Richtlinie zur CSV-Datei für die Beantwortung von Auskunftsbegehren gemäß § 94 Abs. 4 TKG 2003 – EP020(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 (BVA-GebV 2012) aktualisiert


§ 1 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 1 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 2 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 3 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

§ 4 BVA-GebV 2012 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 (BVA-GebV 2012) Fundstelle

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012 (BVA-GebV 2012) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu IG-L - Winterstreuverordnung (IG-LWStrV) aktualisiert


§ 1 IG-LWStrV Anwendungsbereich

(1) Zur Feststellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufgetreten wär... mehr lesen...


§ 2 IG-LWStrV Salzstreuung

Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat für jeden Tag, a... mehr lesen...


§ 3 IG-LWStrV Splittstreuung

(1) Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM2,5 zu PM10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 sein. Unter... mehr lesen...


§ 4 IG-LWStrV Jahresmittelwert

Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jah... mehr lesen...


§ 5 IG-LWStrV Dokumentation und Datenübermittlung

(1) Wenn der Landeshauptmann § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L anwendet, hat er bis 31. Mai des der Überschreitung eines Grenzwertes gemäß § 1 Abs. 1 folgenden Jahres einen Bericht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, der zumindest folgende Angaben en... mehr lesen...


IG-L - Winterstreuverordnung (IG-LWStrV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob eine PM10-Grenzwertüberschreitung auf Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt zurückzuführen ist (IG-L - Winterstreuverord... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Feuerschutzsteuergesetz-DV (FSSt-DV) aktualisiert


§ 1 FSSt-DV

Die Steuer wird von den Finanzämtern verwaltet, die für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 zuständig sind. mehr lesen...


§ 2 FSSt-DV

(1) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der V... mehr lesen...


§ 3 FSSt-DV

Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine) anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet sind. mehr lesen...


§ 4 FSSt-DV

(1) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet ((§ 5, Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes)), so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/105, das sind 7,619 v. H., als Steuer zu erheben.(2) Werden sowohl die Versicherungsteuer als auch der... mehr lesen...


§ 5 FSSt-DV

§ 5. Abrundung.Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden. mehr lesen...


§ 6 FSSt-DV

Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.Hiebei ist die Steuer bei der1.Ato... mehr lesen...


§ 7 FSSt-DV

Ausländische Werte, sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen in Schilling umzurechnen. mehr lesen...


§ 8 FSSt-DV

(1) Die Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.(2) Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsver... mehr lesen...


§ 9 FSSt-DV

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung (§ 8 Abs. (4)) vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die f... mehr lesen...


§ 10 FSSt-DV

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1948 in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihren Bestimmungen widersprechenden Verwaltungsanordnungen außer Kraft. mehr lesen...


Feuerschutzsteuergesetz-DV (FSSt-DV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. April 1948 zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes.StF: BGBl. Nr. 78/1948 Änderung BGBl. Nr. 191/1973 (VfGH)BGBl. Nr. 494/1973Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des Artikels II, lit. f, des Bundesgesetzes vom 18. Febru... mehr lesen...


Anl. 3 FSSt-DV

Muster 3-----------------------------------(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948) (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) mehr lesen...


Anl. 2 FSSt-DV

Muster 2-----------------------------------(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948) (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) mehr lesen...


Anl. 1 FSSt-DV

Muster 1-----------------------------------(§ 8, Abs. (4), FeuerschStDV. 1948) (Anm.: Das Muster ist nicht darstellbar.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Grenzüberflugsverordnung (GÜV) aktualisiert


§ 1 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr

(1) Für den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der Staat, in de... mehr lesen...


§ 2 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

(1) Der Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für I... mehr lesen...


§ 3 GÜV

(1) Die Austro Control GmbH hat gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:a)auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in § 2 Abs. 1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013)... mehr lesen...


§ 4 GÜV In- und Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr. 111/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1985 außer Kraft.(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 sowie die Überschrifte... mehr lesen...


Grenzüberflugsverordnung (GÜV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Mai 1987 betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV)StF: BGBl. Nr. 249/1987 Änderung BGBl. Nr. 103/1992BGBl. II Nr. 43/2014Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 8 Ab... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) aktualisiert


§ 1 GPVVU (weggefallen)

§ 1 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GPVVU (weggefallen)

§ 2 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 GPVVU (weggefallen)

§ 3 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 GPVVU (weggefallen)

§ 4 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) Fundstelle

Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

30 Paragrafen zu Kälteanlagenverordnung (KAV) aktualisiert


§ 1 KAV Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, anzuwe... mehr lesen...


§ 3 KAV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:a)Kältemaschine der Kompressor (Verdichter) bei Kompressions-Kälteanlagen, der Absorber mit dem Kocher (Austreiber) bei Absorptions-Kälteanlagen;b)Kälteanlage eine der Erzeugung von Kälte dienende Anlage, bestehend aus Kältemaschine mit Antrieb, Kondensator, Kä... mehr lesen...


§ 4 KAV Einteilung der Kältemittel

Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt.a)Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind und keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen);b)zu... mehr lesen...


§ 5 KAV Allgemeine Grundsätze

(1) Kälteanlagen müssen in bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung und Ausrüstung den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft dienen.(Anm.: Abs. 2 aufgehobe... mehr lesen...


§ 6 KAV Kompressions-Kältemaschinen

(1) Jede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung des für die Druckstufe vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes verhindert. Solche Einrichtungen sind beispielsweise Ventile mit ... mehr lesen...


§ 7 KAV Absorptions-Kältemaschinen

(1) Jede Druckstufe einer Absorptionskältemaschine muß mit einer vom Kocher nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert.(2) Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Druckstufe mit einem Manometer... mehr lesen...


§ 8 KAV Kältemittelsammler und Verdampfer

(1) Allseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Sicherheitse... mehr lesen...


§ 9 KAV Druckprobe

(1) Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, müssen einer Druckprobe mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei einer Temperatur von 40 ºC, unterzogen worden sein. Bei Anla... mehr lesen...


§ 10 KAV Kennzeichnung

(1) An jeder Kältemaschine muß außer dem Schild des Herstellers an deutlich sichtbarer Stelle ein Schild angebracht sein, das folgende Angaben über die Kälteanlage enthält: Name und Anschrift des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, Baujahr der Kälteanlage, Art des Kältemittels, Käl... mehr lesen...


§ 11 KAV Aufstellungsorte für Kälteanlagen

(1) Kälteanlagen sind so aufzustellen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch solche Anlagen nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird. Insbesondere sind diese Anlagen so aufzustellen, daß auch beim Ausströmen von Kältemitteln Fluchtwege ungehinder... mehr lesen...


§ 12 KAV Kälteanlagen für direkte Kühlung

(1) Bei direkter Kühlung mit Kältemitteln der Gruppe 1 muß der Rauminhalt der Aufstellungsräume der Anlage in Kubikmetern bei Kohlendioxid und Monofluordichlormethan mindestens das Vierfache und bei den übrigen fluorierten Chlor-Kohlenwasserstoffen der Paraffinreihe mindestens das Zweifache des F... mehr lesen...


§ 13 KAV Lüftung

(1) Räume, in denen Kältemaschinen aufgestellt sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. Bei Kältemitteln, deren Dämpfe schwerer als Luft sind, wie fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe, Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Methyl- und Äthylchlorid, Propan und Butan, ist in der N... mehr lesen...


§ 14 KAV Elektrische Anlage

(1) Die elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen von Kälteanlagen ist nach den Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb des Aufstellungsraumes der ... mehr lesen...


§ 15 KAV Kühlräume

(1) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich se... mehr lesen...


§ 16 KAV Probe vor Inbetriebnahme

Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden. mehr lesen...


§ 17 KAV Allgemeines

(1) Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung des Untern... mehr lesen...


§ 18 KAV Bedienung und Wartung

(1) Für die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur V... mehr lesen...


§ 19 KAV Arbeiten an Kälteanlagen

(1) Bei Gebrechen oder Mängeln, durch die die Betriebssicherheit von Kälteanlagen beeinträchtigt wird, sind diese Anlagen außer Betrieb zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung des Schadens wieder in Betrieb genommen werden. Reparaturen jeder Art sowie das Nachfüllen von Kältemitteln dürfen nur v... mehr lesen...


§ 20 KAV Schutzausrüstung

(1) Dienstnehmern, die bei der Behebung von Störungen an Kälteanlagen einer größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind, müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät, ein geeigneter Augenschutz sowie feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt werden. Die mit Arbeiten an Kälteanl... mehr lesen...


§ 21 KAV Bedienungsanweisung

Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese hat die Angaben des Schildes (§ 10), Anweisungen über die Bedienung und Wartung der Anlage und die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sowie bei Kompressions-Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen in einem Kältemittelkreislau... mehr lesen...


§ 22 KAV Überprüfung

(1) Kälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu bef... mehr lesen...


§ 23 KAV Prüfbuch

(1) Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand bef... mehr lesen...


§ 24 KAV Kältemittelvorräte

Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gas... mehr lesen...


§ 25 KAV Aushang

(Anm.: § 25 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 9, BGBl. Nr. 450/1994.) mehr lesen...


§ 26 KAV Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)(3) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung eines Betriebes, der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptst... mehr lesen...


§ 28 KAV Strafbestimmungen

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet. mehr lesen...


Kälteanlagenverordnung (KAV) Fundstelle

Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juli 1969 über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen (Kälteanlagenverordnung)StF: BGBl. Nr. 305/1969 Änderung BGBl. Nr. 234/1972 (BG) (NR: GP XIII R... mehr lesen...


§ 29 KAV Übergangsbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die hiedurch erforderlichen Änderungen der Anlage ohne wesentl... mehr lesen...


§ 27 KAV (weggefallen)

§ 27 KAV (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KAV (weggefallen)

§ 2 KAV (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 181-190 von 330