§ 31 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.

(2) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s, muß der Geschwindigkeitsmesser selbstschreibend sein und den Verlauf der Geschwindigkeit während des Treibens deutlich wiedergeben. Die Schaubildstreifen müssen mit Datumsangabe und Zeiteinteilung versehen sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.

(2) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s, muß der Geschwindigkeitsmesser selbstschreibend sein und den Verlauf der Geschwindigkeit während des Treibens deutlich wiedergeben. Die Schaubildstreifen müssen mit Datumsangabe und Zeiteinteilung versehen sein.

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