§ 92 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Ist die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.

(2) Jede Einstellung der Seilfahrt ist auf Tafeln im Fördermaschinenraum und an den Anschlägen bekanntzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Ist die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.

(2) Jede Einstellung der Seilfahrt ist auf Tafeln im Fördermaschinenraum und an den Anschlägen bekanntzumachen.

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