Kraftstoffverordnung 1999 (KStV) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...
Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen. mehr lesen...
(1) Das Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen „H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken1.in der Mitte einer weißen Tafel (Anlage 2) ode... mehr lesen...
Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:1.Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,2.die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969) in einem durch ... mehr lesen...
(1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:1.mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,2.den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,3.die Außentüren während der Fahrt eigenmäch... mehr lesen...
AnBeachten Sie bitte folgende Hinweise: Der Antrag wird in einfacher Ausfertigung benötigt.…………………………………….. ……………………………………..……………………………………..Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie bitte alle weiteren Angaben auf Beiblättern, die Sie jeweils als Beiblatt zur entsprechenden lfd. Nr. kenn... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Durchführung des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz) (Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung - KflG-DV)StF: BGBl. II Nr. 45/2001 Präambel... mehr lesen...
Kesselgesetz (KG) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Grundsatz und Geltungsbereich § 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.(2) Es wird eine An... mehr lesen...
Gebührenschuldner § 2. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.(2) Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Lu... mehr lesen...
Berechnung der Gebühr § 3. Die Berechnung der Gebühren hat nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegten Grundsätzen zu erfolgen. mehr lesen...
Genehmigung der Gebühr § 4. (1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftf... mehr lesen...
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung derFlugplatzhalter § 5. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Abs. 2 sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH ... mehr lesen...
Einbringung der Gebühr § 6. Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. mehr lesen...
Inkrafttreten § 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, B... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008)StF: BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern1.sie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind;2.ihr Nennvolu... mehr lesen...
(1) Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt: Nennvolumen VnZulässige Abweichungen(Plus und Minus)Milliliterin % von Vnin Milliliter50bis100 -3100bis200 3-200bis300 -6300bis500 2-500bis1 000 -101 000bis5 000 1- (2) Die Fehlergrenzen für das Randvoll... mehr lesen...
Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis-Flaschen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen: mehr lesen...
(1) Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:1.Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Bodena)das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen... mehr lesen...
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vor... mehr lesen...
(1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorge... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, diea)bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,b)in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt we... mehr lesen...
(1) Die „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.(2) Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich e... mehr lesen...
(1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt: Nennfüllmenge QnZulässige MinusabweichungenMilliliter oder Grammin % von Qnin Milliliter oder Gramm5 bis509-50 bis100-4,5100 bis2004,5-200 bis300-9300 bis5003-500 bis1 000-151 000 bis 10 0001,5- Bei der Anwendung di... mehr lesen...
(1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichu... mehr lesen...
(1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:1.Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeiche... mehr lesen...
(1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den ... mehr lesen...
(1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobeweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgenommen. Ist... mehr lesen...
Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhange... mehr lesen...
(1) Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.(2) Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die... mehr lesen...
(1) Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.(2) In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeic... mehr lesen...
Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist. mehr lesen...
Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat. mehr lesen...
Anhang 1 Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 6 wird wie folgt festgelegt: 1. StichprobenentnahmeEs wird eine Stichprobe von Maßbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstellung aus einem Los entnommen, das grundsätzlich der Produktion einer Stun... mehr lesen...
Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 13 wird wie folgt festgelegt: 1. Messung der Füllmenge der Fertigpackungen Die Ermittlung der Füllmenge der Fertigpackungen hat entweder unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmeßgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch... mehr lesen...
Stiller WeinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:m... mehr lesen...
Stiller WeinWein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204).GelbweinWein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008... mehr lesen...
Anl. 5 FPVO 1993 (weggefallen) seit 09.06.2001 weggefallen. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993)StF: BGBl. Nr. 867/1993 [CELEX-Nr.: 375L0106, 378L0891, 379L1005, 385L0010, 388L01316, 389L0676; 375L0107; 376L0211, 378L0891; 380L0232, 386L0096, 387L0356] Änder... mehr lesen...
§ 19 FPVO 1993 (weggefallen) seit 21.04.2009 weggefallen. mehr lesen...
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 867/1993) Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:1. bis 10.:(Anm.: Betrifft die Änderungen der Fertigpackungsverordnung 1993) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bes... mehr lesen...
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung1.erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumi... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Die Behörde hat darüber hinaus bei Anhörungen nach § 1 Z 6 ... mehr lesen...
(1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder ... mehr lesen...
(1) Die Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.(2) Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, ... mehr lesen...
(1) Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht schriftlich übermittelten begründeten Einwendungen gegen den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Einwendungen sind fristgerecht übermittelt, wenn sie innerhalb der Auflegungsf... mehr lesen...
Für die Anhörung ist ein Raum vorzusehen, der mindestens 300 Personen Platz bietet und über eine Ausstattung mit Mikrofon und Lautsprecher verfügt. mehr lesen...
(1) Das Organ der Behörde, das die Anhörung leitet (Vorsitzender), hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.(2) Der Vorsitzende hat danach zu trachten, daß die Einwender nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu Wort kommen und daß die... mehr lesen...
Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesministerium für ... mehr lesen...
(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn1.der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,2.alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder3.der Antrag zurückgezogen wurde.(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. ... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über das Anhörungsverfahren gemäß dem Gentechnikgesetz (Anhörungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 61/1997 Änderung BGBl. II Nr. 164/1998Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 29 und 44 des Gentechnikgesetzes (GT... mehr lesen...
zu § 3 Abs. 2A. Kurzfassung des Antrags von Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und Angaben zur Anhörung1.Name und Anschrift des Antragstellers.2.Zusammenfassende Beschreibung der verwendeten GVO.3.Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung.4.Zusammenfassung der Methoden und Pläne zur ... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann Ärzte, die1.die Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,2.eine Weiterbildung im erforderlichen Stundenausmaß gemäß § ... mehr lesen...
(1) Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:1.Kenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;2.Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntnisse über Alkohol- und Medikamen... mehr lesen...
Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 StVO (Ärztepoolverordnung-ÄpV)StF: BGBl. II Nr. 21/2008 Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 5a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1... mehr lesen...
Benützungsarten nach § 10 Abs. 1 VermG werden in die im § 2 angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. § 3 beschreiben Rechtszustände der Nutzungen. mehr lesen...
(1) „Bauflächen“ sind baulich genutzte Flächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen. Bauflächen werden stets gesondert ausgewiesen und nicht einer der anderen Benützungsarten zugerechnet.1.„Gebäude“ sind dem Augenschein nach auf Dauer errichtete Gebäude.2.„Gebäudenebenfläc... mehr lesen...
(1) Die rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.(2) „Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen d... mehr lesen...
(1) Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.(2) Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer... mehr lesen...
(1) Flächen gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung werden in der Digitalen Katastralmappe (DKM) des Grundsteuer- oder Grenzkatasters durch Grundstücksgrenzen beziehungsweise Nutzungsgrenzen dargestellt und mit einem Nutzungssymbol bezeichnet.(2) Flächen gleicher rechtlicher Zusatzinformatio... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner des darauf folgen... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Angabe und Definition der Benützungsarten und Nutzungen im Grenzkataster (Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung – BANU – V)StF: BGBl. II Nr. 116/2010 Änderung BGBl. II Nr. 242/2010Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012 (BHOG 2012) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...
Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen1.Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;2.Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder T... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz. mehr lesen...
(1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.(2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlic... mehr lesen...
Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzung Sorge zu tragen... mehr lesen...
(1) Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, sow... mehr lesen...
(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis a... mehr lesen...
(1) Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.(2) Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.(3) Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann.... mehr lesen...
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.(2) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rech... mehr lesen...
(1) Als Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, ist (Herkunftsmitgliedstaat), wenn sie im Herkunftsmitgliedstaat... mehr lesen...
(1) Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigunga)von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und... mehr lesen...
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafea)bis zu 7 260 € zu bestrafen, we... mehr lesen...
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.(2) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltende... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.(3) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/200... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachgekommen. mehr lesen...
Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG)StF: BGBl. Nr. 212/1992 (NR: GP XVIII RV 412 AB 440 S. 64. BR: AB 4242 S. 552.) Änderung BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)BGBl. I Nr. 96/2... mehr lesen...