§ 53 BPVS Ersatzoberseile

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Für jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.

(3) Für Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß eine ausreichende Zahl von Ersatzoberseilen vorrätig gehalten werden muß, um auch der Bestimmung des § 52 Abs. 3 genügen zu können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Für jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.

(3) Für Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß eine ausreichende Zahl von Ersatzoberseilen vorrätig gehalten werden muß, um auch der Bestimmung des § 52 Abs. 3 genügen zu können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten