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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV)
StF: BGBl. II Nr. 494/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Z 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV)
StF: BGBl. II Nr. 494/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 5 Z 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet: