§ 67 BPVS Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist unzulässig. Alle lösbaren Verbindungen müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein.

(2) Durch Klemmvorrichtungen dürfen weder die Oberfläche noch der konstruktive Verband des Seiles sichtbar verformt werden. Die am Seil anliegenden Kanten von Klemmvorrichtungen müssen abgerundet sein.

(3) Für Klemmkauschen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.

(4) Bei der Herstellung der Seilverbindung ist durch Verwendung von Kauschen oder ähnlichen Vorrichtungen eine übermäßige Biegebeanspruchung des Seiles zu vermeiden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist unzulässig. Alle lösbaren Verbindungen müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein.

(2) Durch Klemmvorrichtungen dürfen weder die Oberfläche noch der konstruktive Verband des Seiles sichtbar verformt werden. Die am Seil anliegenden Kanten von Klemmvorrichtungen müssen abgerundet sein.

(3) Für Klemmkauschen muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.

(4) Bei der Herstellung der Seilverbindung ist durch Verwendung von Kauschen oder ähnlichen Vorrichtungen eine übermäßige Biegebeanspruchung des Seiles zu vermeiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten