§ 54 BPVS Gespleißte, gestückte, umgelegte und gebrauchte Oberseile

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Gespleißte, gestückte, umgelegte und gebrauchte Oberseile

§ 54. (1) Die Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.

(2) Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für Seilfahrt (§ 128) angeschlossen sein.

(3) Als umgelegt gelten auf Trommeln oder Bobinen verwendete Seile, bei denen das zuerst am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende auf dem Seilträger befestigt worden ist.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Gespleißte, gestückte, umgelegte und gebrauchte Oberseile

§ 54. (1) Die Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.

(2) Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für Seilfahrt (§ 128) angeschlossen sein.

(3) Als umgelegt gelten auf Trommeln oder Bobinen verwendete Seile, bei denen das zuerst am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende auf dem Seilträger befestigt worden ist.

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