§ 3 FSV Zugelassene Zutaten

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999

Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

1.

Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,

2.

nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe,

3.

sowie zusätzlich:

a)

bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;

b)

bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;

c)

bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel;

d)

bei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;

e)

bei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;

f)

bei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013

Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

1.

Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,

2.

nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe,

3.

sowie zusätzlich:

a)

bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;

b)

bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;

c)

bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel;

d)

bei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;

e)

bei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;

f)

bei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.

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