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Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,Ziffer 8, zulässig.bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,Ziffer 8, zulässig.bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: