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Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
1. | Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden, | |||||||||
2. | nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, | |||||||||
3. | sowie zusätzlich: | |||||||||
a) | bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; | |||||||||
b) | bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze; | |||||||||
c) | bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel; | |||||||||
d) | bei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig; | |||||||||
e) | bei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid; | |||||||||
f) | bei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter. |
Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:
1. | Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden, | |||||||||
2. | nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, | |||||||||
3. | sowie zusätzlich: | |||||||||
a) | bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen; | |||||||||
b) | bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze; | |||||||||
c) | bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel; | |||||||||
d) | bei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig; | |||||||||
e) | bei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid; | |||||||||
f) | bei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter. |