§ 3 FSV Zugelassene Zutaten

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,Ziffer 8, zulässig.bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsVitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,
  2. 2.Ziffer 2nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe,
  3. 3.Ziffer 3sowie zusätzlich:
    1. a)Litera abei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
    2. b)Litera bbei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
    3. c)Litera cbei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel;
    4. d)Litera dbei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;bei den in Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
    5. e)Litera ebei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;bei den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
    6. f)Litera fbei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013
§ 3.Paragraph 3,

Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV),folgenden Zutaten dürfen den in BGBl. Nr. 896/1995§ 1 Z 8, zulässig. bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen ist gemäß der Verordnung überNur die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,Ziffer 8, zulässig.bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsVitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,
  2. 2.Ziffer 2nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe,
  3. 3.Ziffer 3sowie zusätzlich:
    1. a)Litera abei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
    2. b)Litera bbei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
    3. c)Litera cbei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel;
    4. d)Litera dbei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;bei den in Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
    5. e)Litera ebei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;bei den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
    6. f)Litera fbei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.

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