§ 30 BVV 2013 Verwaltung der unbeweglichen Sachen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach § 10 zu erfolgen. Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach Paragraph 10, zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach § 10 zu erfolgen. Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach Paragraph 10, zu erfolgen.

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