Gesetzesaktualisierungen

348 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 331-340 von 348

28 Paragrafen zu Wiener Volksbefragungsgesetz (WVBefrG) aktualisiert


§ 24 WVBefrG Schlußbestimmung

Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe. mehr lesen...


§ 23 WVBefrG Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche ihres eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 22 WVBefrG

Unbefugt für eine bestimmte Volksbefragung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, d... mehr lesen...


§ 21 WVBefrG

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,1.wer im Gebäude der Annahmestelle und in dem durch Kundmachung bestimmten Umkreis (Verbotszone) während der Stimmzeit um Stimmen wirbt, Ansprachen an die Teilnahmeberechtigten hält, Propagandam... mehr lesen...


§ 20 WVBefrG Verwaltungsübertretungen

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,1.wer in einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung fremde Personendaten einfügt oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eine Unterschrift fälscht (§ ... mehr lesen...


§ 19 WVBefrG Kundmachung des Gesamtergebnisses der Befragung

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschr... mehr lesen...


§ 18b WVBefrG Berichtigungen der Stimmergebnisse der Stimmbezirke durch die Stadtwahlbehörde

(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 18a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Volk... mehr lesen...


§ 18a WVBefrG

(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbe-fragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:a)die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,b)die Namen der an- und abwesenden Mitglied... mehr lesen...


§ 18 WVBefrG Feststellung der Bezirksergebnisse

(1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer ... mehr lesen...


§ 17 WVBefrG Zählung und Prüfung der Stimmen bei der Annahmestelle

(1) Wenn die Stimmzeit des letzten Tages abgelaufen ist und alle bis dahin noch erschienenen Teilnahmeberechtigten an der Volksbefragung teilgenommen haben, hat der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) den Befragungsvorgang als beendet und die Annahmestelle als geschlossen zu erklären. In der An... mehr lesen...


§ 16 WVBefrG Ungültigkeit der Stimme

(1) Eine Stimme ist als ungültig festzustellen, wenna)die Beantwortung der gestellten Frage nicht auf dem amtlichen Stimmzettel erfolgte,b)der amtliche Stimmzettel durch Abreißen von Teilen derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welche Entscheidung der Befragte ge... mehr lesen...


§ 15 WVBefrG Gültigkeit der Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm die Entscheidung des Befragten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn in den vorgedruckten Kreisen ein Kreuz (X); ein Haken oder ein sonstiges Zeichen angebracht wurde, aus dem je nach Art der Fragestellung die Bejahung oder Vern... mehr lesen...


§ 14 WVBefrG Amtliche Stimmzettel

(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die von dem den Stimmvorgang leitenden Beamten gleichzeitig mit dem Kuvert dem Teilnahmeberechtigten übergebenen Stimmzettel verwendet werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden.(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmz... mehr lesen...


§ 13 WVBefrG Beurkundung des täglichen Befragungsvorganges, Verwahrung der abgegebenen Kuverte

(1) Nach Schluss des täglichen Stimmvorganges sind die Kuverte der Urne zu entnehmen und zu zählen, wobei die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkarten mit der Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte festzustellen ist. Bei Nichtübereinstimmung ist der vermutliche Grund anzugeben. Die... mehr lesen...


§ 12 WVBefrG

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheimen untergebrachten Personen oder in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Rahmen des Maßnahmenvollzuges oder in sonstigen Hafträumen angehaltenen Personen, die sich im Besitz einer Stimmkarte b... mehr lesen...


§ 11 WVBefrG Befragungsvorgang

(1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmest... mehr lesen...


§ 10 WVBefrG Organe in den Annahmestellen, Vertrauenspersonen

(1) In den Annahmestellen haben ein Annahmestellenleiter, ein Stellvertreter und ein weiterer Bediensteter des Magistrates für den ordnungsgemäßen Ablauf des Stimmvorganges unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Die im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen P... mehr lesen...


§ 9 WVBefrG Annahmestellen, Verbotszonen, tägliche Stimmzeit

(1) Spätestens am fünften Tage vor Beginn der Volksbefragung ist durch eine vom Magistrat zu erlassende Kundmachung die Zahl und Lage der Annahmestellen einschließlich der Verbotszonen und die tägliche Stimmzeit festzulegen. In die Kundmachung können auch sachdienliche Hinweise auf die Ausschreib... mehr lesen...


§ 8 WVBefrG

(1) Die als unzustellbar beim Magistrat rückgelangten Stimmkarten sind auf das Vorliegen einer anderen Anschrift zu überprüfen. Im zutreffenden Falle ist vom Magistrat anstelle der von der Datenverarbeitungsanlage ausgefertigten Stimmkarte, die als ungültig zu kennzeichnen ist, eine neue Stimmkar... mehr lesen...


§ 7 WVBefrG

(1) Personen, denen im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Eintragung in der Wiener Wählerevidenz zum Stichtag keine Stimmkarte übermittelt worden ist, können beim Magistrat unter Vorlage der zur Beurteilung ihres behaupteten Teilnahmerechtes an der Volksbefragung geeigneten Dokumente und Bel... mehr lesen...


§ 6 WVBefrG Versendung von Stimmkarten

Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4 sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zu... mehr lesen...


§ 5 WVBefrG Ausschreibung der Volksbefragung

(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung auszuschreiben, wenn der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen voll entspricht. In die vierwöchige Frist gemäß § 112 b Abs. 1 WStV wird der Zeitraum zwischen einer Verständigung oder einem Auftrag (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Entscheidung des Verwaltung... mehr lesen...


§ 4 WVBefrG Prüfung des Antrages

(1) Der Magistrat hat den Antrag dahingehend zu prüfen, ob1.dieser den Bedingungen des § 3 Abs. 2 lit. a, c und d sowie des § 3 Abs. 3 entspricht,2.die vorgesehene Frage nach Inhalt und Form gemäß § 112 a Abs. 1, 2 und 5 WStV zulässig und3.dieser von der erforderlichen Mindestanzahl der am Tage d... mehr lesen...


§ 3 WVBefrG Einleitung eines Volksbefragungsverfahrens über Verlangen von Gemeindemitgliedern

(1) Die Durchführung einer Volksbefragung ist beim Magistrat zu beantragen. Der Antrag muss von 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder unterzeichnet sein (§ 112 a Abs. 3 WStV). Diese Zahl stellt der Stadtsenat nach Abschluss des Wahlverfahrens mit... mehr lesen...


§ 2 WVBefrG Ausschreibung einer Volksbefragung über Beschluss des Gemeinderates

(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung durch den Bürgermeister über Beschluss des Gemeinderates hat zu enthalten:a)den Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates,b)die Fragestellung (§ 112a Abs. 5 WStV),c)den zeitlich nach der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag und den Zeitraum der Volks... mehr lesen...


§ 1a WVBefrG Behörden

Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 s... mehr lesen...


§ 1 WVBefrG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

Volksbefragungen auf Grund der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112a bis 112c der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen du... mehr lesen...


Wiener Volksbefragungsgesetz (WVBefrG) Fundstelle

Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG)StF.: LGBl. Nr. 05/1980 Änderung LGBl. Nr. 32/2001LGBl. Nr. 03/2008LGBl. Nr. 31/2010LGBl. Nr. 33/2013LGBl. Nr. 20/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung (W-FK-V) aktualisiert


§ 4 W-FK-V Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. November 2007 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 3 W-FK-V Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Landes- und Bundesgesetzen

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der FK-V auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnung... mehr lesen...


§ 2 W-FK-V Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

(1) Hinsichtlich1.der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,2.der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,3.des Nachweises der Fachkenntnisse und4.der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstaltenfinden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenom... mehr lesen...


§ 1 W-FK-V Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998. mehr lesen...


Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung (W-FK-V) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung – W-FK-V)StF.: LGBl. Nr. 39/2007 Änderung LGBl. Nr. 10/2015Präambel/Promulgationsklaus... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

31 Paragrafen zu Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz (W-PSMG) aktualisiert


§ 12 W-PSMG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft1.Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,2.alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. J... mehr lesen...


§ 11c W-PSMG Verweisungen auf andere Gesetze

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des E... mehr lesen...


§ 11b W-PSMG Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen. mehr lesen...


§ 11a W-PSMG Bezugnahme auf das Unionsrecht

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des... mehr lesen...


§ 11 W-PSMG Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen1.mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wera)den §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8 Abs. 2, 9, 10b, den g... mehr lesen...


§ 10h W-PSMG Aktionspläne

(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanz... mehr lesen...


§ 10g W-PSMG Weitergabe von Daten an Dritte

(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der gewünschten Informationen ausreichend... mehr lesen...


§ 10f W-PSMG Datenverkehr

(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordn... mehr lesen...


§ 10e W-PSMG Verfall

(1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne1.der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen diese... mehr lesen...


§ 10d W-PSMG Beschlagnahme

(1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. D... mehr lesen...


§ 10c W-PSMG Maßnahmen

(1) Im Falle eines begründeten Verdachtes, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angem... mehr lesen...


§ 10b W-PSMG Pflichten der Verfügungsberechtigten

(1) Die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung1.die für die Kontrolle maßgebenden Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über Grundstücke, Baulichkeiten, Tran... mehr lesen...


§ 10a W-PSMG Probenahme und Untersuchung

(1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch eine m... mehr lesen...


§ 10 W-PSMG Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen obliegt dem Magistrat.(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während... mehr lesen...


§ 9f W-PSMG Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:a)die ausstellende Behörde,b)den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin,c)das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten,d)die Gült... mehr lesen...


§ 9e W-PSMG Ausbildungsbescheinigung

(1) Zum Zweck des Nachweises der Aus- bzw. Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu beantragen.(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustel... mehr lesen...


§ 9d W-PSMG Weiterbildung

(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und eine solche erfolgreich absolvieren.(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbes... mehr lesen...


§ 9c W-PSMG Fortbildung

(1) Als Ausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses, sofern dieser von der Behörde oder einer durch die Behörde beauftragten Stelle abgehalten wurde. Dieser Fortbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermi... mehr lesen...


§ 9b W-PSMG Ausbildung

(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:a)eine im Inland absolvierte landwirtschaftliche Fachschule,b)eine landwirtschaftliche oder einschlägige gewerbli... mehr lesen...


§ 9a W-PSMG Information und Sensibilisierung

Das Land Wien hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen un... mehr lesen...


§ 9 W-PSMG Informationspflicht

(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese Umstände vor dem Erwerb zu inf... mehr lesen...


§ 8 W-PSMG Verwendungsbeschränkungen

(1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere übera)ein Ve... mehr lesen...


§ 7 W-PSMG Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

„ (1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pf... mehr lesen...


§ 6a W-PSMG Verwendung

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben ... mehr lesen...


§ 6 W-PSMG Aufbewahrung und Lagerung

(1) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind.(2) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln haben in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, so haben die Aufbe... mehr lesen...


§ 5 W-PSMG Anwendung

(1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet oder anwenden lässt, hat gegen eine Veränderung der chronologischen Reihenfolge gesicherte (zB gebundene) Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest die Bezeichnung des Grundstückes, der Handelsname, die Registernummer, die Bezeichnung und die flächenbezog... mehr lesen...


§ 4 W-PSMG Persönliche Voraussetzungen

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem beruflichen Verwender bzw. einer beruflichen Verwenderin verwendet werden.(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderli... mehr lesen...


§ 3 W-PSMG Allgemeine Grundsätze

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig ist und diese im Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur... mehr lesen...


§ 2 W-PSMG Begriffsbestimmungen

(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwender bzw. der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und d... mehr lesen...


§ 1 W-PSMG Ziel und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen oder entstehen können, w... mehr lesen...


Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz (W-PSMG) Fundstelle

Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz)StF: LGBl. Nr. 18/1990 Änderung LGBl. Nr. 23/1990LGBl. Nr. 11/2001LGBl. Nr. 09/2008, CELEX.-Nrn.: 391L0414 und 32007L0006LGBl. Nr. 23/2009LGBl. Nr. 32/2012, C... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

24 Paragrafen zu Wiener Kinogesetz 1955 (W-KG 1955) aktualisiert


§ 21 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 21 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 20 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 19 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 18 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 17 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 16 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 15 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 14 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 13 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 12 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 11 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10a W-KG 1955 (weggefallen)

§ 10a W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 10 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 9 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 8 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 7 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 6 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 5 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 4 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 3 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a W-KG 1955 (weggefallen)

§ 2a W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 2 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 W-KG 1955 (weggefallen)

§ 1 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


Wiener Kinogesetz 1955 (W-KG 1955) Fundstelle (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955 (W-KG 1955) Fundstelle seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

45 Paragrafen zu Wiener Veranstaltungsgesetz (W-VG2) aktualisiert


Anl. 1 3289

(§ 6 Abs. 2 Z 2) mehr lesen...


§ 36 3289 Umsetzungshinweis

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht umgesetzt:1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigu... mehr lesen...


§ 35 3289 Zuständigkeit

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden (z. B. der Landespolizeidirektion Wien) ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:1.bei Ve... mehr lesen...


§ 34 3289 Wirksamkeit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:1.§§ 1 bis 15, 42 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 5, 113, 114 Abs. 1, 117, 118 und 120 des ... mehr lesen...


§ 33 3289 Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession er... mehr lesen...


§ 32 3289 Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,1.wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessions-pflichtige Veranstaltung ohne b... mehr lesen...


§ 31 3289 Einstellung der Veranstaltungen

Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 geeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die E... mehr lesen...


§ 30 3289 Verbotene Veranstaltungen

(1) Verboten sind folgende Veranstaltungen:1.Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Fre... mehr lesen...


§ 29a 3289 Gleichbehandlung bei Veranstaltungen

(1) Bei der Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes (§§ 5, 6 und 9) und hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten (§§ 28 und 29) sind Staatsangehörige aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes den österreichischen Staatsbürger... mehr lesen...


§ 29 3289 Pflichten des Inhabers der Veranstaltungsstätte, des verantwortlichen Beleuchters und der bestellten Aufsichtspersonen

(1) Der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist und sich der Veranstalter mit einer behördlichen Bescheinigung über d... mehr lesen...


§ 28 3289 Pflichten der Veranstalter und Geschäftsführer

(1) Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Besch... mehr lesen...


§ 27 3289 Ankündigungen

Die Ankündigung von Veranstaltungen hat in einer Weise zu geschehen, die eine Verwechslung mit anderen Veranstaltungen ausschließt. Der Veranstalter ist auf jeder Ankündigung eindeutig zu bezeichnen. Ankündigungen, die auf Irreführungen des Publikums abzielen, sind unzulässig. mehr lesen...


§ 26 3289 Sperrzeiten für Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen vor 6 Uhr nicht beginnen und müssen zu folgenden Zeiten beendet sein (Sperrstunden):1.Veranstaltungen, die in Verbindung mit einem Gastgewerbe stattfinden, das am Ort der Veranstaltung ausgeübt wird, mit der für diesen Betrieb jeweils geltenden ... mehr lesen...


§ 25 3289 Überwachung der Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten

(1) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, zu jeder Veranstaltung und Probe Beamte zu entsenden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Bescheide zu überwachen. Diesen Organen ist zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung der f... mehr lesen...


§ 24 3289 Erste Hilfeleistung und ärztlicher Dienst

(1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens einen Verbandskasten Type C gemäß... mehr lesen...


§ 23 3289 Beleuchterdienst

(1) In geschlossenen, einen Fassungsraum für mehr als 500 Teilnehmer besitzenden Veranstaltungsstätten, die nicht nur fallweise der Abhaltung von Theater-, Variete- oder Zirkusveranstaltungen oder der Durchführung musikalischer Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z. 1) dienen, hat sich der Veranstalter (Ges... mehr lesen...


§ 22 W-V2 (weggefallen)

§ 22 W-V2 (weggefallen) seit 05.03.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21a 3289 Lärmschutz bei Veranstaltungen

(1) Bei seltenen Ereignissen im Freien und bei Zeltfesten (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in einem Jahr, die nicht alle aufeinanderfolgen dürfen) ist von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäß der Ta... mehr lesen...


§ 21 3289 Eignung der Veranstaltungsstätte

(1) Veranstaltungen dürfen nur in hiefür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Als solche kommen Örtlichkeiten in Betracht, die eine durch ihre Verwendung als Veranstaltungsort bestimmte und begrenzte Einheit bilden; bei Veranstaltungen, die eine Beschränkung auf derartige Örtlich... mehr lesen...


§ 20 3289 Zurücknahme der Konzession

(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber1.die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder2.die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung a... mehr lesen...


§ 19 3289 Konzessionsausübung

(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Die Bewilligung für eine Dauerveranstaltung gilt jedoch nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung auch für einen erbberechtigten minderjährigen Nachkommen, und zwar bis zur erreichten Großjährigkei... mehr lesen...


§ 18 3289 Konzessionsverleihung, Beschränkungen und Aufträge

(1) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 17) erfüllt, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist, durch den Erwerb der Konzession nicht eine strafweise erfolgte Konzessionsentziehung umgangen würde und ge... mehr lesen...


§ 17b 3289

entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000 mehr lesen...


§ 17a 3289

entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000 mehr lesen...


§ 17 3289 Persönliche Voraussetzungen des Konzessionswerbers

(1) Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn1.die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren... mehr lesen...


§ 16 3289 Konzessionsansuchen

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Veranstalters nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen und ... mehr lesen...


§ 15a 3289

entfällt; LGBl. Nr. 53/2000 vom 17.10.2000 mehr lesen...


§ 15 3289

(1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung d... mehr lesen...


§ 14 3289

entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009 mehr lesen...


§ 13 3289

Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient. mehr lesen...


§ 12 3289

Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerien), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können. mehr lesen...


§ 11 3289

Als Variete (Kabarett) gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielenden Darbietungen, bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen oder Schaunummern, kurze Possen, Singspiele... mehr lesen...


§ 10 3289

Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller. mehr lesen...


§ 9 3289 Konzessionspflichtige Veranstaltungen

Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:1.Theater (§ 10),2.Varietes (Kabaretts - § 11),3.Zirkusse (§ 12),4.Tierschauen (§ 13),5.entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.20096.Unterhaltungsspielapp... mehr lesen...


§ 8 3289 Aufträge, Beschränkungen und Unwirksamwerden der Anmeldung

(1) Der Magistrat hat für rechtswirksam angemeldete Veranstaltungen, die aus sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung ... mehr lesen...


§ 7 3289 Anmeldung

(1) Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeld... mehr lesen...


§ 6a 3289

Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung einen Euro. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen. mehr lesen...


§ 6 3289 Anmeldepflichtige Veranstaltungen

(1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:1.musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen... mehr lesen...


§ 5 3289 Veranstaltungen, die weder anmeldepflichtig noch konzessionspflichtig sind

(1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:1.Veranstaltungen zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen,2.der Betrieb von Musikautomaten,3.Vorführungen von Tonträgern4.Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit einer... mehr lesen...


§ 4 3289 Geschäftsführer

Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Ve... mehr lesen...


§ 3 3289 Veranstalter

(1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von S... mehr lesen...


§ 2 3289 Einteilung der Veranstaltungen und Form der Berechtigungen

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durc... mehr lesen...


§ 1a 3289 Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 1 3289 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann al... mehr lesen...


Wiener Veranstaltungsgesetz (3289) Fundstelle

Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz)StF.: LGBl. Nr. 12/1971 Änderung LGBl. Nr. 22/1976LGBl. Nr. 17/1981LGBl. Nr. 08/1983LGBl. Nr. 31/1984LGBl. Nr. 38/1985LGBl. Nr. 16/1990LGBl. Nr. 26/1994, EWR/Art. 4, 31-35LGBl. Nr. 03/1996LGBl. Nr. 06/1996LGBl.... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) aktualisiert


§ 11 WVAF Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2014, in Kraft. mehr lesen...


§ 10 WVAF

Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen, haben zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz eine... mehr lesen...


§ 9 WVAF

Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 haben die in § 6 Abs. 2 geregelten Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte darüber verf... mehr lesen...


§ 8 WVAF

(1) Zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz ist dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage eines Rechnungsabschlussentwurfes ein Bericht über alle im selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen zur Kenntnis zu bringen. Aus diesem Anlass sind die gesamt... mehr lesen...


§ 7 WVAF

Der Grundsatz der spezifischen Organisation erfordert, dass sowohl bei Schuldaufnahmen als auch bei Veranlagungen eine personelle Trennung der Aufgabenbereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge sicherzustellen ist. Das Zusammenfallen von haushaltstechnischen Anordnungen betreffend di... mehr lesen...


§ 6 WVAF

(1) Zur Umsetzung des Grundsatzes der Jahresplanung ist dem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Vorschau zugrunde zu legen und dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage des Voranschlagsentwurfes zur Kenntnis zu bringen. Die Jahresplanung und der Voransc... mehr lesen...


§ 5 WVAF

Der Grundsatz der Risikoaversität zieht das Erfordernis der Darstellung und Berücksichtigung der maßgeblichen Risikoarten nach sich.1.Zu unterscheiden sind jedenfalls:a)vermeidbare und unvermeidbare Risiken sowieb)die Risikoartenba)Kreditrisikobb)Marktrisikobc)operationelles Risikobd)Liquiditätsr... mehr lesen...


§ 4 WVAF

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die mittel- bis langfristigen Kosten der Finanzgebarung unter Berücksichtigung von relevanten Risiken zu minimieren sind (Optimierung des Kosten/Risiko-Verhältnisses). mehr lesen...


§ 3 WVAF

(1) Bei der Umsetzung der Grundsätze zur Sicherstellung der im Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, geregelten Mindeststandards haben das Land bzw. die Gemeinde Wien sowie sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 in ihrer Finanzgebarung, insbesondere... mehr lesen...


§ 2 WVAF Mindestanforderungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden auf:1.das Land bzw. die Gemeinde Wien als Einheit des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und2.sonstige Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebar... mehr lesen...


§ 1 WVAF Festlegung von Rechtsträgern

Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind:1.der Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds2.die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien3.der WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung4.der Wi... mehr lesen...


Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) Fundstelle

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF)Stf: LGBl. Nr. 57/2013 Änderung LGBl. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

20 Paragrafen zu Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (W-FP) aktualisiert


§ 19 W-FP Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.... mehr lesen...


§ 18 W-FP Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) entfällt; LGBl. Nr. 12/2012 vom 17.2.2012(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 5 treten vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.(4) Im § 9 Abs. 5 tritt ab 1. November 2001 an die Stelle der Zahl 142 die Zahl ... mehr lesen...


§ 17 W-FP Übergangsbestimmungen

(1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:1.Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsor... mehr lesen...


§ 16 W-FP Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 15 W-FP Behörden

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:a)die Verleihung oder Zurücknahme von Konzession... mehr lesen...


§ 14 W-FP Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;2.seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;3.die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;4.in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten ... mehr lesen...


§ 13 W-FP Traditionsbild der Fiakerkutsche

(1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés.... mehr lesen...


§ 12 W-FP Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers und des Kutschers

(1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch). Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Sch... mehr lesen...


§ 11 W-FP Überprüfungen

(1) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt - auch ... mehr lesen...


§ 10 W-FP Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 durch erbberec... mehr lesen...


§ 9 W-FP Konzessionsausübung

(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlki... mehr lesen...


§ 8 W-FP Geschäftsführer

Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der V... mehr lesen...


§ 7 W-FP Konzessionsverleihung

(1) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.(2) Im Verfahren sind zu hören:1.die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 e... mehr lesen...


§ 6 W-FP Fachliche Befähigung

(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch1.den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird, und2.den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen Tätigkeit in einem Fia... mehr lesen...


§ 5 W-FP Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens

(1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:1.Eigenberechtigung bei natürlic... mehr lesen...


§ 4 W-FP Konzessionsansuchen

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionswerbers. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Konzessionswerbers, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Han... mehr lesen...


§ 3 W-FP Bewilligung

(1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß § 7 zulässig.(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erke... mehr lesen...


§ 2 W-FP Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;2.Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;3.Mit Pferden betriebene Mietw... mehr lesen...


§ 1 W-FP Anwendungsbereich

Die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. mehr lesen...


Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz (W-FP) Fundstelle

Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)StF.: LGBl. Nr. 57/2000 Änderung LGBl. Nr. 24/2004LGBl. Nr. 56/2010LGBl. Nr. 12/2012LGBl. Nr. 26/2012LGBl. Nr. 65/2012, CELEX-Nrn.: 32003L0086 und 32009... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

58 Paragrafen zu Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (W-BAO 1992) aktualisiert


Art. 1 § 41 W-BAO 1992 Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S 44;2.Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifik... mehr lesen...


Art. 1 § 40 W-BAO 1992 Übergangsbestimmungen

(1) Alle auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/1958, in der geltenden Fassung, erworbenen oder durch sie anerkannten Befähigungen und Berufsbezeichnungen sowie die durch Zeugnisse nach Maßgabe dieses Gesetzes beurkundeten Prüfungserfo... mehr lesen...


Art. 1 § 39 W-BAO 1992 Strafbestimmungen

Wer eine Berufsbezeichnung nach den §§ 9 oder 15 unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. mehr lesen...


Art. 1 § 38 W-BAO 1992 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...


Art. 1 § 37b W-BAO 1992 Berufsausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration... mehr lesen...


Art. 1 § 37a W-BAO 1992 Berufsausbildung im Gebiet eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

(1) Unbeschadet des § 37 wird eine1.von Inländern,2.von Angehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,3.von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im ... mehr lesen...


Art. 1 § 37 W-BAO 1992 Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer

(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsvorschriften eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe oder Meister (Wirtschafter) anerkannt wurde, ist berechtigt, im Bundesland Wien die seinem Ausbildungsbereich und seiner A... mehr lesen...


Art. 1 § 36 W-BAO 1992 Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist... mehr lesen...


Art. 1 § 35 W-BAO 1992 Prüfungszeugnis

Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und das Prüfungsergebnis (Gesam... mehr lesen...


Art. 1 § 34 W-BAO 1992 Durchführung der Prüfung

(1) Der Prüfungsort ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestimmen und gemeinsam mit dem Zeitpunkt der Prüfung dem Prüfungswerber rechtzeitig bekanntzugeben.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß di... mehr lesen...


Art. 1 § 33 W-BAO 1992 Zulassung zur Prüfung

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.(2) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine... mehr lesen...


Art. 1 § 32 W-BAO 1992 Prüfungskommission

(1) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern (Prüfungskommissären); für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission werden von der Landes... mehr lesen...


Art. 1 § 31 W-BAO 1992 Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Diese hat die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung in den einzelnen Lehrberufen (§ 3 Abs. 2) sowie für di... mehr lesen...


Art. 1 § 30 W-BAO 1992 Prüfungsordnungen

Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:1.die Gegens... mehr lesen...


Art. 1 § 29 W-BAO 1992 Ausbildungsordnungen

(1) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister für die einzelnen im § 3 Abs. 2 bezeichneten Lehrberufe werden durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:1.für Lehrlinge:a... mehr lesen...


Art. 1 § 28 W-BAO 1992 Lehrlingsentschädigung

Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter... mehr lesen...


Art. 1 § 27 W-BAO 1992 Lehrstellenvormerkung

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) - gegliedert nach Lehrberufen - zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:1.die Anschr... mehr lesen...


Art. 1 § 26c W-BAO 1992 Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...


Art. 1 § 26b W-BAO 1992 Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er1.hat den Inhaber der Ausbild... mehr lesen...


Art. 1 § 26a W-BAO 1992 Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrling... mehr lesen...


Art. 1 § 26 W-BAO 1992 Parteistellung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie über den Widerruf der Anerkennung kommt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hinsichtlich der Wahrnehmung der im § 110 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 geregelten Aufgaben Parteistellung zu. mehr lesen...


Art. 1 § 25 W-BAO 1992 Lehrberechtigte

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt.(2) Fachlich geeignet sind Personen, die1.eine höhere lan... mehr lesen...


Art. 1 § 24 W-BAO 1992 Anerkennung von Lehrbetrieben

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anzuerkennen, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbei... mehr lesen...


Art. 1 § 23 W-BAO 1992 Aufsicht

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben und ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und F... mehr lesen...


Art. 1 § 22 W-BAO 1992 Verordnungen

(1) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, die diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen hat.(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtsblatt der Stad... mehr lesen...


Art. 1 § 21 W-BAO 1992 Verfahren und Rechtsmittel

(1) Auf das behördliche Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaf... mehr lesen...


Art. 1 § 20 W-BAO 1992 Geschäftsführung

(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.(2) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenh... mehr lesen...


Art. 1 § 19 W-BAO 1992 Organisation

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der aus Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer paritätisch zusammengesetzt ist.(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden... mehr lesen...


Art. 1 § 18 W-BAO 1992 Aufgaben

(1) Bei der Wiener Landwirtschaftskammer ist für die Durchführung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ob... mehr lesen...


Art. 1 § 17 W-BAO 1992 Nachsicht

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen... mehr lesen...


Art. 1 § 16 W-BAO 1992 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Einem Meister sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheiningen, wenn er1.in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweis... mehr lesen...


Art. 1 § 15 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:1.Meisterin/Meister Landwirtschaft,2.Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Ha... mehr lesen...


Art. 1 § 14 W-BAO 1992 Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ... mehr lesen...


Art. 1 § 13i W-BAO 1992 Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung. mehr lesen...


Art. 1 § 13h W-BAO 1992 Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andere... mehr lesen...


Art. 1 § 13g W-BAO 1992 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 13b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- ... mehr lesen...


Art. 1 § 13f W-BAO 1992 Berufsausbildungsassistenz

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 13a und 13b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservic... mehr lesen...


Art. 1 § 13e W-BAO 1992 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn1.die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und2.eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, ein... mehr lesen...


Art. 1 § 13d W-BAO 1992 Ausbildungsinhalte

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbe... mehr lesen...


Art. 1 § 13c W-BAO 1992 Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, vermitteln... mehr lesen...


Art. 1 § 13b W-BAO 1992 Teilqualifikation

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Erg... mehr lesen...


Art. 1 § 13a W-BAO 1992 Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1... mehr lesen...


Art. 1 § 13 W-BAO 1992 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Einem Facharbeiter sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheinigen, wenn er1.in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nach... mehr lesen...


Art. 1 § 12 W-BAO 1992 Anschlußlehre

(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 6 sin... mehr lesen...


Art. 1 § 11 W-BAO 1992 Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

 (1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung... mehr lesen...


Art. 1 § 10 W-BAO 1992 Ausbildung durch Besuch einer Schule

(1) Die im § 7 Abs. 1 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nac... mehr lesen...


Art. 1 § 9b W-BAO 1992 Ausbildungsversuche

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilde... mehr lesen...


Art. 1 § 9a W-BAO 1992 Teilprüfungen

(1) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 8 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist,... mehr lesen...


Art. 1 § 9 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht ... mehr lesen...


Art. 1 § 8 W-BAO 1992 Zulassung zur Facharbeiterprüfung

 (1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Der Lehrling kann auf Antrag auch inner... mehr lesen...


Art. 1 § 7 W-BAO 1992 Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder eines Kurses

(1) Während der Lehrzeit ist für den Lehrling der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden F... mehr lesen...


Art. 1 § 6 W-BAO 1992 Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

(1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5 Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen:1.die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;2.die in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;3.die in einer... mehr lesen...


Art. 1 § 5 W-BAO 1992 Formen der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre in anerkannten Lehrbetrieben bei anerkannten Lehrberechtigten und wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehre... mehr lesen...


Art. 1 § 4 W-BAO 1992 Gliederung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister. mehr lesen...


Art. 1 § 3 W-BAO 1992 Ziele der Berufsausbildung und Lehrberufe

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Die Berufsausbildung... mehr lesen...


Art. 1 § 2 W-BAO 1992 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führt und der gemäß § 25 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.2.Lehrbetrieb: ein land- oder fo... mehr lesen...


Art. 1 § 1 W-BAO 1992 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33), beschäftigten1.Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und2.familieneigenen Arbeitskräfte, sow... mehr lesen...


Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 (W-BAO 1992) Fundstelle

Gesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992) Änderung LGBl. Nr. 18/1994LGBl. Nr. 21/1997, CELEX Nrn. 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043LGBl. Nr. 48/1999LGBl. Nr. 11/2001LGBl. Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Wiener Volksbegehrensgesetz (WVBegG) aktualisiert


§ 12 WVBegG Schlußbestimmungen

(1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, zu bestimmen.(2) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe. mehr lesen...


§ 11 WVBegG Verfahren bei Nichterreichen der Mindestanzahl

(1) Wurde der Antrag im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit... mehr lesen...


§ 10 WVBegG Vorlage eines ausreichend unterstützten Antrages

(1) Liegt ein von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes vor (§ 131 b WStV), hat der Magistrat gemäß § 2 erster Satz vorzugehen.(2) Liegen Mängel vor, die besonderer Berichterstattung (Abs. 3) bedürfen, ist d... mehr lesen...


§ 9 WVBegG Rechtsfolgen der Antragstellung

Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages (§ 3). mehr lesen...


§ 8 WVBegG Verweigerung der Bestätigung

(1) Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenna)die Volksbegehrenserklärung nicht in der nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz bestimmten Form abgegeben wurde;b)der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz der Gemeinde Wien nicht eingetragen ist oderc)begründete Zweifel an der ... mehr lesen...


§ 7 WVBegG Bestätigung des Magistrates

(1) Die Volksbegehrenserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung durch die Behörde in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013) als... mehr lesen...


§ 6 WVBegG Mindestanzahl, Form und Inhalt der Volksbegehrenserklärungen

(1) Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung des Antrages erforderlichen Volksbegehrenserklärungen ist im § 131 b Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung bestimmt und wird durch Verordnung der Landesregierung jeweils nach Abschluß des Wahlverfahrens festgestellt. Dezimalreste sind unbeachtlich... mehr lesen...


§ 5 WVBegG Unwesentliche Mängel

Das Fehlen von Promulgations- oder Vollzugsklauseln oder die Außerachtlassung von den Sinngehalt des Entwurfes nicht wesentlich beeinträchtigenden gesetzestechnischen Regeln sind unbeachtlich. mehr lesen...


§ 4 WVBegG Bevollmächtigte des Antrages

(1) Bevollmächtigte können nur Personen sein, die dem Antrag mit einer eigenen Volksbegehrenserklärung beigetreten sind.(2) Übt auch der letzte Bevollmächtigte aus welchen Gründen immer seine Funktion nicht mehr aus, hat der Magistrat, soferne das Volksbegehren noch dem Verfahren gemäß § 10 Abs. ... mehr lesen...


§ 3 WVBegG Antragstellung

Der Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes ist beim Magistrat einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:a)das ausdrückliche Begehren auf Erlassung eines Landesgesetzes, welches mit seinem Titel oder seiner Überschrift zu benennen ist,b)den vollständigen Text des Gesetzentwurfes,c)die Bezeichnu... mehr lesen...


§ 2 WVBegG

Der den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes entsprechende Antrag ist vom Magistrat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. Diesem obliegt die Einbringung des Antrages als Gesetzesvorlage in der Landesregierung (§ 125 Abs. 1 WStV). mehr lesen...


§ 1 WVBegG Ausführung zur Wiener Stadtverfassung

Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren. mehr lesen...


Wiener Volksbegehrensgesetz (WVBegG) Fundstelle

Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG)StF.: LGBl. Nr. 07/1980 Änderung LGBl. Nr. 03/2008LGBl. Nr. 31/2010LGBl. Nr. 33/2013LGBl. Nr. 20/2016 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) aktualisiert


§ 18 WIWG In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 21. September 2005 in Kraft getreten. mehr lesen...


§ 17 WIWG Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, umgesetzt. mehr lesen...


§ 16 WIWG Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“ (§ 3 Z 1)

(1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Begehren nach § 11 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 obliegt dem Magistrat der Stadt Wien.(2) Betreffen Begehren (§ 11 Abs. 1) und solchen Begehren nachfolgende Anträge gemäß... mehr lesen...


§ 15 WIWG Eigener Wirkungsbereich

(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich. mehr lesen...


§ 14 WIWG Geltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Für die in § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 ab Antragstellung vorgesehenen Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.(2) Für die Berechnung der in diesem Landesgesetz festgeleg... mehr lesen...


§ 13 WIWG Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen (§ 11 Abs. 3 Z 2)

(1) Meint der Einschreiter oder die Einschreiterin, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebotes (§ 11 Abs. 3 Z 2) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes– insbesondere jenen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz – entsprechen, hat er oder sie dies der öffentlichen Ste... mehr lesen...


§ 12 WIWG Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen (§ 11 Abs. 3 Z 3)

(1) Wurde dem Einschreiter oder der Einschreiterin gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 mitgeteilt, dass seinem oder ihrem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlass... mehr lesen...


§ 11 WIWG Anforderungen an Weiterverwendungsbegehren und deren weitere Behandlung

(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsfo... mehr lesen...


§ 10 WIWG Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

(1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2 Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträg... mehr lesen...


§ 9 WIWG Nichtdiskriminierung

(1) Die Entgelte und Nutzungsbedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.(2) Werden im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliche Dokumente von dieser als Ausgangsmaterial für eigene kommerzielle Tätigk... mehr lesen...


§ 8 WIWG Nutzungsverträge

(1) Wird die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen geknüpft, sind diese in Verträgen festzulegen, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Die Nutzungsbedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unn... mehr lesen...


§ 7 WIWG Transparenz und praktische Vorkehrungen

(1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen (§ 8) und Standardentgelte sowie deren Berechnungsgrundlage und Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.(2) Sofe... mehr lesen...


§ 6 WIWG Grundsätze der Entgeltbemessung

(1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.(2) Abs. 1 findet keine Anwendunga)auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen... mehr lesen...


§ 5 WIWG Verfügbare Formate

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und - soweit möglich und sinnvoll - in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Formate als auch die Meta... mehr lesen...


§ 4 WIWG Begriffsbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.„Dokument“: jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) sowie einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts, ausgenommen Computerprogramme,2... mehr lesen...


§ 3 WIWG Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für folgende öffentliche Stellen:1.die Stadt Wien als Land oder Gemeinde,2.landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,3.Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, diea)zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgabe... mehr lesen...


§ 2 WIWG Sachlicher Geltungsbereich, Datenschutz

(1) Dieses Landesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von vorhandenen Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.(2) § 1 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 10 gelten nicht für1.Dokumente, deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindlich... mehr lesen...


§ 1 WIWG Grundsätzliches

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen.(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen (§ 3) regeln (Zugangsregelungen), werden durch dieses ... mehr lesen...


Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) Fundstelle

Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) [CELEX-Nr.: 32003L0098]StF: 52/2005 Änderung LGBl. Nr. 52/2005LGBl. Nr. 29/2015, CELEX-Nr.: 32013L0037Präambel/Promulgationsklausel Der Wiener Land... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 331-340 von 348