§ 2 W-FP Begriffsbestimmungen

Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;

2.

Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;

3.

Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;

4.

Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;

5.

Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;

2.

Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;

3.

Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen (Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an nichtöffentlichen Orten anbieten;

4.

Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen Personen;

5.

Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.

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