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(1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2 Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.
(2) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche die ausschließliche Nutzung von in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dokumenten zum Inhalt haben (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, es sei denn, dasswenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen NutzungsrechtesRechtes erforderlich ist.
(3) Wurde in einem solchen Fall eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, hat die betreffende öffentliche Stelle dies in geeigneter Weise –- soweit möglich und sinnvoll im Internet –- öffentlich bekannt zu machen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, ob der in Abs. 2 angeführte, die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nach wie vor gegeben ist. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall sichert, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der in Abs. 2 angeführte, die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und in geeigneter Weise –- soweit möglich und sinnvoll im Internet –- öffentlich bekannt gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum 21. September 2005 bestanden haben und nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 erster Satz fallen, sind durch Kündigung spätestensgelten mit 31. Dezember 2008 zu beendenals aufgelöst.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
(1) Sofern nicht die Ausnahme des Abs. 2 Anwendung findet, steht die Weiterverwendung von hiefür zugänglichen Dokumenten allen potenziellen Marktteilnehmern offen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.
(2) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche die ausschließliche Nutzung von in den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Dokumenten zum Inhalt haben (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, es sei denn, dasswenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen NutzungsrechtesRechtes erforderlich ist.
(3) Wurde in einem solchen Fall eine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen, hat die betreffende öffentliche Stelle dies in geeigneter Weise –- soweit möglich und sinnvoll im Internet –- öffentlich bekannt zu machen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, ob der in Abs. 2 angeführte, die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nach wie vor gegeben ist. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall sichert, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der in Abs. 2 angeführte, die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und in geeigneter Weise –- soweit möglich und sinnvoll im Internet –- öffentlich bekannt gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum 21. September 2005 bestanden haben und nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 erster Satz fallen, sind durch Kündigung spätestensgelten mit 31. Dezember 2008 zu beendenals aufgelöst.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.