§ 1a WVBefrG Behörden

Wiener Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.

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