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(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.