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(1) Auf das behördliche Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Ansehung ihrer behördlichen Aufgaben die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(1) Auf das behördliche Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Ansehung ihrer behördlichen Aufgaben die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.