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(1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen (§ 8) und zu leistenden üblichen EntgelteStandardentgelte sowie deren Berechnungsgrundlage und Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise– - soweit möglich und sinnvoll im Internet –- zu veröffentlichen.
(2) Auf AnfrageSofern keine Standardentgelte festgesetzt sind von der betreffenden, haben die öffentlichen StelleStellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie jene Faktoren, diewelche bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden, bekannt zu gebenim Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Entscheiden öffentliche Stellen, bestimmte oder alle Dokumente generell nicht mehr zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, habenDie in § 6 Abs. 2 lit. b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie diese Entscheidung unverzüglich in geeigneter Weiseim Internet veröffentlicht.
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(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges hinsichtlich jener Dokumente, die einer Weiterverwendung zugänglich sind, zu treffen, insbesondere indem sie diesbezügliche Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder ListenBestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten führen. Die Bestandslisten sind - soweit möglich und Verzeichnisse übersinnvoll - online verfügbar zu machen und müssen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen; alternativ können Internet-Portale geführt werden, die in ihrem Besitz befindlichenmit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führensorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
(1) Öffentliche Stellen haben die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Nutzungsbedingungen (§ 8) und zu leistenden üblichen EntgelteStandardentgelte sowie deren Berechnungsgrundlage und Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise– - soweit möglich und sinnvoll im Internet –- zu veröffentlichen.
(2) Auf AnfrageSofern keine Standardentgelte festgesetzt sind von der betreffenden, haben die öffentlichen StelleStellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie jene Faktoren, diewelche bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden, bekannt zu gebenim Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Entscheiden öffentliche Stellen, bestimmte oder alle Dokumente generell nicht mehr zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen, habenDie in § 6 Abs. 2 lit. b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie diese Entscheidung unverzüglich in geeigneter Weiseim Internet veröffentlicht.
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(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges hinsichtlich jener Dokumente, die einer Weiterverwendung zugänglich sind, zu treffen, insbesondere indem sie diesbezügliche Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder ListenBestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten führen. Die Bestandslisten sind - soweit möglich und Verzeichnisse übersinnvoll - online verfügbar zu machen und müssen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen; alternativ können Internet-Portale geführt werden, die in ihrem Besitz befindlichenmit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führensorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.