§ 20 WVBefrG Verwaltungsübertretungen

Wiener Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,

1.

wer in einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung fremde Personendaten einfügt oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eine Unterschrift fälscht (§ 3 Abs. 3 erster Satz),

2.

wer mittels einer für eine andere Person ausgefertigten Stimmkarte die Stimmabgabe erschleicht,

3.

wer nach Ausstellung eines Duplikates einer Stimmkarte mehr als einmal seine Stimme abgibt oder

4.

wer wissentlich in einem Stimmkartenantrag oder sonst in einer zur Darlegung seines Teilnahmerechtes bestimmten Schrift unwahre Angaben macht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,

1.

wer in einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung fremde Personendaten einfügt oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eine Unterschrift fälscht (§ 3 Abs. 3 erster Satz),

2.

wer mittels einer für eine andere Person ausgefertigten Stimmkarte die Stimmabgabe erschleicht,

3.

wer nach Ausstellung eines Duplikates einer Stimmkarte mehr als einmal seine Stimme abgibt oder

4.

wer wissentlich in einem Stimmkartenantrag oder sonst in einer zur Darlegung seines Teilnahmerechtes bestimmten Schrift unwahre Angaben macht.

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