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Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,
1. | wer in einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung fremde Personendaten einfügt oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eine Unterschrift fälscht (§ 3 Abs. 3 erster Satz), | |||||||||
2. | wer mittels einer für eine andere Person ausgefertigten Stimmkarte die Stimmabgabe erschleicht, | |||||||||
3. | wer nach Ausstellung eines Duplikates einer Stimmkarte mehr als einmal seine Stimme abgibt oder | |||||||||
4. | wer wissentlich in einem Stimmkartenantrag oder sonst in einer zur Darlegung seines Teilnahmerechtes bestimmten Schrift unwahre Angaben macht. |
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,
1. | wer in einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung fremde Personendaten einfügt oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eine Unterschrift fälscht (§ 3 Abs. 3 erster Satz), | |||||||||
2. | wer mittels einer für eine andere Person ausgefertigten Stimmkarte die Stimmabgabe erschleicht, | |||||||||
3. | wer nach Ausstellung eines Duplikates einer Stimmkarte mehr als einmal seine Stimme abgibt oder | |||||||||
4. | wer wissentlich in einem Stimmkartenantrag oder sonst in einer zur Darlegung seines Teilnahmerechtes bestimmten Schrift unwahre Angaben macht. |