§ 10h W-PSMG Aktionspläne

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1.

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,

2.

die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

3.

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1.

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen,

2.

Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

3.

auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.

(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans

1.

eine Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen,

2.

die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen,

3.

die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Wien zu berücksichtigen und

4.

alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.

(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.

(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1.

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,

2.

die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

3.

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1.

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen,

2.

Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

3.

auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.

(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans

1.

eine Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen,

2.

die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen,

3.

die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Wien zu berücksichtigen und

4.

alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.

(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.

(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.

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