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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Auf Kindergärten, Krankenhäusern bzw. diesen gleichzuhaltenden Einrichtungen sowie öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bädern zugeordneten Freiflächen ist nur der Einsatz von uneingeschränkt anwendbaren Pflanzenschutzmitteln gemäß den geltenden IP (Integrierten Pflanzenschutz) – Pflanzenschutzmittellisten zulässig. Die Anwendung ist unter Angabe des Datums, der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel, der genauen Bezeichnung der Lage des Ausbringungsgebietes und der Namhaftmachung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin und unter Anschluss einer Kopie der Ausbildungsbescheinigung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin der Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Verwendung bekannt zu geben.
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(2) Auf Kindergärten, Krankenhäusern bzw. diesen gleichzuhaltenden Einrichtungen sowie öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bädern zugeordneten Freiflächen ist nur der Einsatz von uneingeschränkt anwendbaren Pflanzenschutzmitteln gemäß den geltenden IP (Integrierten Pflanzenschutz) – Pflanzenschutzmittellisten zulässig. Die Anwendung ist unter Angabe des Datums, der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel, der genauen Bezeichnung der Lage des Ausbringungsgebietes und der Namhaftmachung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin und unter Anschluss einer Kopie der Ausbildungsbescheinigung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin der Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Verwendung bekannt zu geben.