§ 18a WVBefrG

Wiener Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbe-fragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauens-personen gemäß § 10 Abs. 1,

c)

die Feststellungen der gemäß § 18 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksbefragungsak-ten,

d)

das insgesamt am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes (§ 18 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der bis zum Ende des Befragungszeitraumes rechtzeitig eingelangten Briefstimmkarten (§ 18 Abs. 3) ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 18 Abs. 2 gegliederten Form,

e)

die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 GWO 1996 festgelegten Voraus-setzungenVoraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten und

f)

die Zahl der wegen verspäteten Einlangens nicht einbezogenen Briefstimmkarten.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Annahmestellen anzu-schließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 18 Abs. 2 und 3 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Bis zum dritten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden, die Vertrauensperso-nen und die Vertreter des Antrages bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Ein-spruch erheben:

a)

gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Annahmestelle oder einer Bezirkswahlbehörde oder

b)

gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Annahme-stelle oder eine Bezirkswahlbehörde.

Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.

(6) Der Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbe-fragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauens-personen gemäß § 10 Abs. 1,

c)

die Feststellungen der gemäß § 18 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksbefragungsak-ten,

d)

das insgesamt am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes (§ 18 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der bis zum Ende des Befragungszeitraumes rechtzeitig eingelangten Briefstimmkarten (§ 18 Abs. 3) ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 18 Abs. 2 gegliederten Form,

e)

die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 5 bis 7 GWO 1996 festgelegten Voraus-setzungenVoraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten und

f)

die Zahl der wegen verspäteten Einlangens nicht einbezogenen Briefstimmkarten.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Annahmestellen anzu-schließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 18 Abs. 2 und 3 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Bis zum dritten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden, die Vertrauensperso-nen und die Vertreter des Antrages bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Ein-spruch erheben:

a)

gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Annahmestelle oder einer Bezirkswahlbehörde oder

b)

gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Annahme-stelle oder eine Bezirkswahlbehörde.

Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.

(6) Der Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.

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