§ 14 W-FP Strafbestimmung

Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;

2.

seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;

3.

die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;

4.

in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt;

5.

den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140,-- Euro bis zu 3 500,--3.500 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß § 4 Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

(45) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.05.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;

2.

seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;

3.

die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;

4.

in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstößt;

5.

den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140,-- Euro bis zu 3 500,--3.500 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß § 4 Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

(45) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.

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