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(2) Die Theaterkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten, einem Beamten des höheren technischen Dienstes, einem Physikatsarzt und einem Beamten der Feuerwehr im höheren Dienst des Magistrates, zwei weiteren Personen, für die je ein Ernennungsvorschlag der Landespolizeidirektion Wien und des Zentralarbeitsinspektorates im Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen ist, ferner aus einem Bühnenfachmann und je einem Fachmann auf dem Gebiete des Bauwesens, der Heiz- und Lüftungstechnik und Elektrotechnik, die nicht aktive städtische Bedienstete sein dürfen, sowie einem Behindertenvertreter, für den die „Gemeinderätliche Behindertenkommission“ einen Ernennungsvorschlag abzugeben hat. Für jedes dieser Mitglieder ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. Je ein Kommissionsmitglied wird von der Landesregierung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter ernannt. Die Bestellung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter und die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen für drei Jahre, doch sind diese Personen abzuberufen und durch andere geeignete Personen zu ersetzen, sobald sie nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Amtspflichten nachzukommen, oder ihre Verläßlichkeit verloren haben.
(3) Zur Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben ist der Theaterkommission vom Veranstalter Zutritt zu den Veranstaltungsstätten und allen dazugehörigen Räumen und Anlagen zu gewähren und jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
(4) Die Theaterkommission hat auf Ersuchen des Magistrates auch bezüglich anderer als der im Abs. 1 genannten Veranstaltungsstätten derartige Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten.
(5) Die Theaterkommission beschließt ihre Geschäftsordnung selbst mit Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte ihrer von diesem zu ladenden Mitglieder. In der Geschäftsordnung ist davon auszugehen, daß die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden und die Kommission beschlußfähig ist, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder persönlich anwesend oder durch den jeweiligen Stellvertreter vertreten ist. Dem Vorsitzenden muß in der Geschäftsordnung die Aufgabe zukommen, die Sitzungen einzuberufen und zu leiten, die Tagesordnung festzusetzen und die Berichterstatter zu bestimmen. Die Führung der Kanzleigeschäfte obliegt dem Magistrat, der auch einen Schriftführer beizustellen hat.
(2) Die Theaterkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten, einem Beamten des höheren technischen Dienstes, einem Physikatsarzt und einem Beamten der Feuerwehr im höheren Dienst des Magistrates, zwei weiteren Personen, für die je ein Ernennungsvorschlag der Landespolizeidirektion Wien und des Zentralarbeitsinspektorates im Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen ist, ferner aus einem Bühnenfachmann und je einem Fachmann auf dem Gebiete des Bauwesens, der Heiz- und Lüftungstechnik und Elektrotechnik, die nicht aktive städtische Bedienstete sein dürfen, sowie einem Behindertenvertreter, für den die „Gemeinderätliche Behindertenkommission“ einen Ernennungsvorschlag abzugeben hat. Für jedes dieser Mitglieder ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. Je ein Kommissionsmitglied wird von der Landesregierung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter ernannt. Die Bestellung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter und die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen für drei Jahre, doch sind diese Personen abzuberufen und durch andere geeignete Personen zu ersetzen, sobald sie nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Amtspflichten nachzukommen, oder ihre Verläßlichkeit verloren haben.
(3) Zur Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben ist der Theaterkommission vom Veranstalter Zutritt zu den Veranstaltungsstätten und allen dazugehörigen Räumen und Anlagen zu gewähren und jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
(4) Die Theaterkommission hat auf Ersuchen des Magistrates auch bezüglich anderer als der im Abs. 1 genannten Veranstaltungsstätten derartige Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten.
(5) Die Theaterkommission beschließt ihre Geschäftsordnung selbst mit Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte ihrer von diesem zu ladenden Mitglieder. In der Geschäftsordnung ist davon auszugehen, daß die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden und die Kommission beschlußfähig ist, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder persönlich anwesend oder durch den jeweiligen Stellvertreter vertreten ist. Dem Vorsitzenden muß in der Geschäftsordnung die Aufgabe zukommen, die Sitzungen einzuberufen und zu leiten, die Tagesordnung festzusetzen und die Berichterstatter zu bestimmen. Die Führung der Kanzleigeschäfte obliegt dem Magistrat, der auch einen Schriftführer beizustellen hat.