§ 10 WVAF

Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen, haben zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz einen Bericht über alle im selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen samt Darstellung der gesamten bestehenden Finanzierungen in aggregierter Form an den jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss im Wege des Magistrates vorzulegen. Dieser Bericht hat auf elektronischem Weg bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Magistrat einzutreffen. Der erste oder, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, der zweite derartige Bericht hat jedenfalls eine Darstellung der gesamten bestehenden Finanzierungen in aggregierter Form zu umfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen, haben zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz einen Bericht über alle im selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen samt Darstellung der gesamten bestehenden Finanzierungen in aggregierter Form an den jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss im Wege des Magistrates vorzulegen. Dieser Bericht hat auf elektronischem Weg bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Magistrat einzutreffen. Der erste oder, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, der zweite derartige Bericht hat jedenfalls eine Darstellung der gesamten bestehenden Finanzierungen in aggregierter Form zu umfassen.

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