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(1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5 Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. | die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
2. | die in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
3. | die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zurückgelegte Schulzeit. |
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid das Ausmaß der anrechenbaren Zeiten im Einzelfall zu bestimmen; sie hat dabei zu berücksichtigen:
1. | die Dauer des Lehrverhältnisses bzw. der Schulzeit; | |||||||||
2. | die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder beim Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten). |
(3) Das Höchstausmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.
(4) Zeiten des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht sind auf die Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren anzurechnen. Zeiten des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer Fachschule oder höheren Lehranstalt sind je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Dritteln anzurechnen.
(5) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 114/2005, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. | die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 im ersten Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung; | |||||||||
2. | bei anderen Lehrgängen unter Anwendung des Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 3 und 4. |
(1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5 Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. | die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
2. | die in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit; | |||||||||
3. | die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zurückgelegte Schulzeit. |
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid das Ausmaß der anrechenbaren Zeiten im Einzelfall zu bestimmen; sie hat dabei zu berücksichtigen:
1. | die Dauer des Lehrverhältnisses bzw. der Schulzeit; | |||||||||
2. | die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder beim Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten). |
(3) Das Höchstausmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.
(4) Zeiten des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht sind auf die Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren anzurechnen. Zeiten des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer Fachschule oder höheren Lehranstalt sind je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Dritteln anzurechnen.
(5) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 114/2005, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:
1. | die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 im ersten Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung; | |||||||||
2. | bei anderen Lehrgängen unter Anwendung des Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 3 und 4. |