§ 6 WIWG Grundsätze der Entgeltbemessung

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Falls(1) Werden Entgelte verlangt werden, dürfenfür die voraussichtlichenWeiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung

a)

auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu decken,

b)

im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt; Fehlen solche Rechtsvorschriften, werden die Anforderungen im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt,

c) auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Abs. 2 lit. a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. In diesem Sinne haben sich allfälligeDie Entgelte an den Kosten des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu orientieren und müssenwerden unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stellebetreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs. 2 lit. c genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2015

Falls(1) Werden Entgelte verlangt werden, dürfenfür die voraussichtlichenWeiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung

a)

auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu decken,

b)

im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt; Fehlen solche Rechtsvorschriften, werden die Anforderungen im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt,

c) auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) In den in Abs. 2 lit. a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. In diesem Sinne haben sich allfälligeDie Entgelte an den Kosten des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu orientieren und müssenwerden unter Beachtung der für die betreffende öffentliche Stellebetreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs. 2 lit. c genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

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