§ 17 W-FP Übergangsbestimmungen

Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:

1.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/ 1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999,

2.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1994,

3.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999,

4.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 1994), LGBl. für Wien Nr. 37/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1996.

(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.

(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Die auf Grund des § 17b Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:

1.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/ 1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999,

2.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1994,

3.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999,

4.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und Pferdemietwagentarif 1994), LGBl. für Wien Nr. 37/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1996.

(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.

(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Die auf Grund des § 17b Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.

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