§ 10 W-FP Erlöschen der Konzession

Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.

(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 durch erbberechtigte Hinterbliebene weitergeführt wird.

(3) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1.

die Voraussetzungen nach § 5 verloren hat oder

2.

die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat oder

3.

wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden, oder

4.

wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass solche Pferde zum Einsatz gelangen oder

5.

wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält oder

6.

wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst, insbesondere unter Außerachtlassung der §§ 72 und 73 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/ 1999, verwendet oder

7.

der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat oder

8.

wiederholt seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt oder

9.

wiederholt eine Auffahrordnung (§ 9 Abs. 4 Z 2) nicht einhält oder

10.

wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung begangen hat. Als schwerwiegend sind Verstöße zu werten, die eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen (insbesondere die Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen, Verwendung von Kutschen ohne funktionierende Bremsvorrichtung oder ohne entsprechende Beleuchtung) oder eine geordnete Betriebsausübung unmöglich machen (insbesondere die Nichteinhaltung der Auffahrordnung).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.

(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 durch erbberechtigte Hinterbliebene weitergeführt wird.

(3) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1.

die Voraussetzungen nach § 5 verloren hat oder

2.

die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat oder

3.

wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden, oder

4.

wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass solche Pferde zum Einsatz gelangen oder

5.

wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält oder

6.

wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst, insbesondere unter Außerachtlassung der §§ 72 und 73 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/ 1999, verwendet oder

7.

der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat oder

8.

wiederholt seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt oder

9.

wiederholt eine Auffahrordnung (§ 9 Abs. 4 Z 2) nicht einhält oder

10.

wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung begangen hat. Als schwerwiegend sind Verstöße zu werten, die eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen (insbesondere die Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen, Verwendung von Kutschen ohne funktionierende Bremsvorrichtung oder ohne entsprechende Beleuchtung) oder eine geordnete Betriebsausübung unmöglich machen (insbesondere die Nichteinhaltung der Auffahrordnung).

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