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(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie
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(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren
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(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.
(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss.
(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.
(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.
(8) Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des § 9e Abs. 8 des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.
(9) Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Abs. 8) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.
(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie
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(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren
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(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.
(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss.
(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.
(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.
(8) Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des § 9e Abs. 8 des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.
(9) Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Abs. 8) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.