§ 9e W-PSMG Ausbildungsbescheinigung

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck des Nachweises der Aus- bzw. Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie

a)

verlässlich gemäß Abs. 3 ist und

b)

über eine Ausbildung im Sinne der §§ 9b bzw. 9c verfügt und der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung bzw. Fortbildung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des Einlangens des Ausstellungsansuchens einer Ausbildungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Sofern der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung mehr als sechs Jahre zurück liegt, darf die Behörde eine entsprechende Bestätigung nur ausstellen, wenn die beantragende Person nachweist, dass sie seit Abschluss der Aus- bzw. Fortbildung durchgehend einschlägig fachlich tätig war. Die Beurteilung der einschlägig fachlichen Tätigkeit obliegt der Behörde.

(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren

a)

von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden sind, oder

b)

mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurden.

(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.

(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss.

(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.

(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.

(8) Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des § 9e Abs. 8 des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.

(9) Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Abs. 8) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.

Stand vor dem 11.08.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.08.2015

(1) Zum Zweck des Nachweises der Aus- bzw. Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie

a)

verlässlich gemäß Abs. 3 ist und

b)

über eine Ausbildung im Sinne der §§ 9b bzw. 9c verfügt und der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung bzw. Fortbildung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des Einlangens des Ausstellungsansuchens einer Ausbildungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Sofern der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung mehr als sechs Jahre zurück liegt, darf die Behörde eine entsprechende Bestätigung nur ausstellen, wenn die beantragende Person nachweist, dass sie seit Abschluss der Aus- bzw. Fortbildung durchgehend einschlägig fachlich tätig war. Die Beurteilung der einschlägig fachlichen Tätigkeit obliegt der Behörde.

(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren

a)

von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden sind, oder

b)

mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurden.

(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.

(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss.

(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.

(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.

(8) Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des § 9e Abs. 8 des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.

(9) Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Abs. 8) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.

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