Art. 1 § 3 W-BAO 1992 Ziele der Berufsausbildung und Lehrberufe

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

1.

Landwirtschaft,

2.

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

landwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Stand vor dem 03.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.06.2014

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

1.

Landwirtschaft,

2.

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

landwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

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