§ 9f W-PSMG Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a)

die ausstellende Behörde,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin,

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten,

d)

die Gültigkeitsdauer.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a)

die ausstellende Behörde,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin,

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten,

d)

die Gültigkeitsdauer.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.

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