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(1) Für die in § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 ab Antragstellung vorgesehenen Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(2) Für die Berechnung der in diesem Landesgesetz festgelegten Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(1) Für die in § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 ab Antragstellung vorgesehenen Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.
(2) Für die Berechnung der in diesem Landesgesetz festgelegten Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.